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Plenarsitzung

Was sie über die EU-Wahlen wissen müssen

Auf der Internetseite des Bundeswahlleiters wurden alle Informationen zur Europawahl 2019 zusammengetragen. An dieser Stelle haben wir daraus wichtige und interessante Informationen herausgegriffen und im Kurzüberblick zusammengestellt. Ausführliche Informationen zu den Bereichen „Wähler“, „Wahlhelfer“, „Wahlbewerber“, „Termine und Fristen“ und „Rechtsgrundlagen“ finden Sie unterhalb dieses aufklappbaren Themen-Akkordeons.

  • Wenn die Wahlbenachrichtigung kommt

    Etwa vier bis sechs Wochen vor der Wahl versenden die Gemeindebehörden die Wahlbenachrichtigungen. Spätestens am 21. Tag vor der Wahl müssten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung erhalten.

    Mit der Wahlbenachrichtigung werden Wahlberechtigte darüber informiert, dass sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Die Benachrichtigung enthält beispielsweise Angaben

    • zum Wahltag,
    • zur Wahlzeit,
    • zum Ort des Wahlraumes und
    • ob dieser barrierefrei erreichbar ist sowie
    • zur Möglichkeit der Beantragung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen

    Ist Ihnen bis zum 21. Tag vor der Wahl keine Wahlbenachrichtigung zugegangen, wird empfohlen, mit Ihrer Gemeinde zu klären, ob Sie ordnungsgemäß in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden.

  • Wie kann ich per Briefwahl teilnehmen?

    Wahlberechtigte, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind, können ihr Wahlrecht ohne Vorliegen eines besonderen Grundes durch Briefwahl ausüben. Dies ist auch möglich, wenn sie sich vorübergehend im Ausland befinden. Dazu müssen sie bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes einen sogenannten Wahlschein beantragen. Einer Begründung hierzu bedarf es nicht mehr. Dem Wahlschein werden automatisch Briefwahlunterlagen beigefügt.

    Achtung: Keine Antragstellung beim Bundeswahlleiter oder im Landtag! 

    Stellen Sie Ihren Antrag bitte bei der Gemeindebehörde Ihres Hauptwohnsitzortes.

    Alle Informationen zur Briefwahl (Link)
  • Was im Wahllokal passiert

    Die Wahl dauert am 26. Mai 2019 von 8 bis 18 Uhr.

    Wahlberechtigte sollten die Wahlbenachrichtigung in den Wahlraum mitnehmen sowie den Personalausweis oder Reisepass bereithalten. Nach Betreten des Wahlraumes zeigt man die Wahlbenachrichtigung vor, wenn dies der Wahlvorstand verlangt, und erhält einen Stimmzettel. Nur in der Wahlkabine darf gewählt werden. Der Stimmzettel muss vor dem Verlassen der Wahlkabine so gefaltet sein, dass nicht erkennbar ist, wie man gewählt hat.

    Der Wahlvorstand prüft zunächst, ob die Wählerin bzw. der Wähler in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und ob eventuell ein Zurückweisungsgrund vorliegt. Ist alles in Ordnung, gibt er die Wahlurne frei, sodass der Stimmzettel eingeworfen werden kann. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis. Die Wahlbenachrichtigung kann der Wahlvorstand einbehalten.

  • Barrierefreies Wählen

    Bei Wahlen in Deutschland haben Wählerinnen und Wähler mit Behinderung die Möglichkeit, selbstbestimmt von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen. Es wird verstärkt darauf geachtet, Menschen mit Behinderung gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu lassen und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.

    Für Wahlberechtigte mit Mobilitätseinschränkungen ist der barrierefreie Zugang zum Wahlraum besonders wichtig. Der Anteil barrierefreier Wahlräume soll weiter erhöht werden. Sollte der auf der Wahlbenachrichtigung benannte Wahlraum nicht barrierefrei sein, kann durch einen zu beantragenden Wahlschein die Stimme in einem Wahllokal des Kreises oder der kreisfreien Stadt mit barrierefreiem Zugang abgegeben werden.

    Blinde und sehbehinderte Bürgerinnen und Bürger können ihre Stimme mit Hilfe von Stimmzettelschablonen eigenständig und ohne Hilfe einer Vertrauensperson abgeben. Stimmzettelschablonen werden kostenlos von den Landesvereinen des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e. V. (DBSV) ausgegeben.

  • Wie Deutsche im Ausland wählen können

    Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und nicht im Inland für eine Wohnung gemeldet sind, können sich nur auf förmlichen Antrag hin bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in ein Wählerverzeichnis eingetragen lassen. Das hierfür erforderliche Antragsformular steht im Internetangebot des Bundeswahlleiters zur Verfügung.

    Zum Antragsformular für Deutsche im Ausland (Link)
  • Wie EU-Ausländer in Deutschland wählen können

    Wie der Bundeswahlleiter mitteilt, können an der Europawahl am 26. Mai 2019 in Deutschland auch die hier wohnenden Bürgerinnen und Bürger der anderen 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union teilnehmen – entweder für deutsche Kandidaten oder diejenigen des Herkunftslandes. Hierfür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Was genau zu tun ist, erfahren EU-Bürger/innen hier:

    Wie andere EU-Bürger/innen in Deutschland an der Wahl teilnehmen können. (Link)

  • Wie viele Stimmen habe ich?

    Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.

  • Kann ich einen bestimmten Kandidaten wählen?

    Die Listen der Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen sind sogenannte geschlossene Listen, weil die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber von den Parteien durch Wahl festgelegt wurde und nicht verändert werden kann. Das heißt, man kann nur eine Parteienstimme abgeben, keinem einzelnen Kandidaten direkt die Stimme geben.

  • Nach welchem Wahlsystem wird gewählt?

    In jedem Mitgliedstaat werden die Mitglieder des Europäischen Parlaments nach dem Verhältniswahlsystem auf der Grundlage von Listen oder von übertragbaren Einzelstimmen gewählt. In Deutschland erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit Listenwahlvorschlägen. Listenwahlvorschläge können für ein Land oder als gemeinsame Liste für alle Länder aufgestellt werden.

  • Wie wird das Wahlergebnis ermittelt?

    Die Ermittlung des Wahlergebnisses erfolgt sozusagen „von unten nach oben“ – vom Wahllokal zum Kreiswahlleiter über den Landeswahlleiter zum Bundeswahlleiter, bis schließlich alle Ergebnisse auf EU-Ebene aus allen Mitgliedstaaten zusammengetragen wurden.

    So werden die Ergebnisse zusammengetragen (Link)

  • Mit dieser Methode werden die Sitze berechnet

    Die Sitzverteilung erfolgt nach dem Berechnungsverfahren Sainte-Laguë/Schepers. Bei diesem Verfahren, auch Divisormethode mit Standardrundung genannt, werden beispielsweise die jeweiligen Anzahlen der Stimmen für die einzelnen Parteien durch einen gemeinsamen Divisor geteilt. Die sich ergebenden Quotienten werden standardmäßig zu Sitzzahlen gerundet.

    So werden die Sitze berechnet (Link)

  • So kommen die Parteien zu ihren Sitzen

    Maßgebend für die Sitzzahl einer Partei oder einer sonstigen politischen Vereinigung ist die Anzahl der gültigen Stimmen, die für sie abgegeben wurden. Bei der Sitzverteilung werden alle Wahlvorschläge berücksichtigt.

    So werden die Sitze für eine Partei berechnet (Link)