Christina Buchheim (DIE LINKE):

Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Der Landesrechnungshof hatte bereits in der siebenten Wahlperiode Änderungsvorschläge zu § 131 KVG in Bezug auf ein erweitertes eigenständiges Prüfrecht unterbreitet. Meine Fraktion hat diese seinerzeit wiederholt aufgegriffen und Änderungsanträge zu den vorliegenden Gesetzentwürfen zur Änderung der Kommunalverfassung gestellt, die dem Landesrechnungshof überörtliche Kommunalprüfungen im Benehmen statt auf Ersuchen der Kommunalaufsicht ermöglichen sollten. Der Landesrechnungshof hatte seinerzeit auch ein eigenständiges Prüfrecht für Leistungen, die von privaten Trägern auf Basis von Vergütungsvereinbarungen im Rahmen des SGB VIII, SGB IX und SGB XII erbracht werden, angeregt. Auch diese Anregung haben wir seinerzeit aufgegriffen. Dennoch stimmen wir dem vorliegenden Antrag heute aus zwei Gründen nicht zu.

Erstens. Der Landtag schafft die rechtlichen Grundlagen. Offenbar gelingt es der antragstellenden Fraktion nicht, eine konkrete gesetzliche Regelung einzubringen. Schauen Sie doch einfach einmal in den Koalitionsvertrag der Regierungsfraktionen, in dem man folgende Aussage findet   ich zitiere  :

    „Die Prüfungszuständigkeiten im KVG (§ 137 Abs. 1) haben sich bewährt und sind ausreichend.“

Sie sollten diesbezüglich also selbst konkret aktiv werden. Der Landesrechnungshof kann derzeit bei Kommunen bis zu 25 000 Einwohnern nur auf Antrag tätig werden. Die überörtliche Prüfung obliegt in diesem Fall den Rechnungsprüfungsämtern der Landkreise. Die fehlenden Jahresabschlüsse der Kommunen haben aber ganz andere Ursachen. Diesbezüglich werden von der antragstellenden Fraktion Dinge miteinander vermischt. Eine Stärkung der Prüfrechte des Landesrechnungshofes würde keine Abhilfe schaffen. Dazu hat Herr Dr. Schmidt schon ausreichend vorgetragen.

Zweitens. Das Kommunalverfassungsgesetz ist in seiner Gesamtheit zu evaluieren. Dies ist auch Inhalt des Koalitionsvertrages. Wir werden zu gegebener Zeit bei der Novellierung des Kommunalverfassungsgesetzes wieder aktiv werden.

Kurzum, den vorliegenden Antrag lehnen wir ab. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Zustimmung)