Dorothea Frederking (GRÜNE):

In der Sache Giftschlammgrube Brüchau hat das Verwaltungsgericht Magdeburg kürzlich entschieden, dass die vom Landesbergamt genehmigte Einkapselung der Gifte und damit ihr Belassen in der Giftschlammgrube vorerst nicht realisiert werden darf. Als Gründe werden genannt: fehlende Untersuchung von Umweltfolgen, fehlende Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Landesregierung mit dem damaligen Wirtschaftsminister Schulze hatte die Einkapselung der Gifte als sichere Variante ohne Folgen für die Umwelt gesehen.

Meine Frage ist: Welche Schlüsse zieht die Landesregierung nun aus der Gerichtsentscheidung, dass Umweltfolgen sehr wohl zu untersuchen und abzuwägen sind?


Präsident Dr. Gunnar Schellenberger:

Herr Minister Richter.


Michael Richter (Minister der Finanzen und Minister für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten):

Sehr geehrter Herr Präsident! Frau Frederking, lassen Sie mich ganz kurz noch einmal den Ablauf schildern, wie es zu der Entscheidung gekommen ist. Das ist ja nur eine vorläufige Entscheidung. Das Unternehmen Neptune Energy Deutschland hatte dem LAGB eine Ergänzung zu dem Abschlussbetriebsplan „Rückbau und Wiedernutzbarmachung der Deponie Brüchau; hier Standortsicherung“ zur Zulassung vorgelegt. Das LAGB hat mit Bescheid vom 14. August des letzten Jahres den vorgenannten Betriebsplanantrag zugelassen und zugleich die sofortige Vollziehung angeordnet.

Gegen diese Zulassungsentscheidung des LAGB wurde durch den BUND Sachsen-Anhalt am 15. September des letzten Jahres beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage eingereicht. Mit Antrag vom 12. Januar dieses Jahres begehrte der BUND Sachsen-Anhalt auch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Das LAGB hat hierzu ebenso wie die in den beiden Verfahren beigeladene Neptune Energy GmbH am 29. Januar dieses Jahres Stellung genommen. Auch hat das LAGB im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf eine entsprechende Aufforderung des Gerichtes hin eine Erklärung abgegeben, bis zur Entscheidung der Kammer über den Eilantrag, betreffend den Zulassungsbescheid vom 14. August des letzten Jahres, die vorgesehenen Freigaben der Bauabschnitte 1 und 2 nicht zu erteilen.

Nach dem Vorliegen der vorgenannten Erklärung des LAGB hatte das VG Magdeburg von einer in derartigen Fällen üblichen Zwischenverfügung Abstand genommen. Mit Beschluss vom 8. Juni dieses Jahres   den Sie jetzt angesprochen haben   hat das Verwaltungsgericht Magdeburg im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Zulassung des Abschlussbetriebsplans vom 14. August des letzten Jahres wiederhergestellt.

Dabei hat das Verwaltungsgericht ausschließlich auf die fehlende Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgestellt, weshalb die Zulassungsentscheidungen des LAGB an einem formalen Mangel leiden würden. Wir teilen diese Auffassung nicht. Entsprechend hat das LAGB fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Entscheidung dazu sollten wir abwarten.

(Zustimmung bei der FDP)


Präsident Dr. Gunnar Schellenberger:

Danke, Herr Minister.