Tagesordnungspunkt 22
Erste Beratung
Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Gesetzentwurf Landesregierung - Drs. 8/6962
Den Gesetzentwurf wird Frau Ministerin Dr. Zieschang einbringen.
Dr. Tamara Zieschang (Ministerin für Inneres und Sport):
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Die Landesregierung schlägt Ihnen heute eine Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor, mit der wir die Ersatzvornahme und vor allem die Wiedererlangung der mit der Ersatzvornahme verbundenen Kosten in den Blick nehmen. Konkret soll das Vollstreckungsverfahren für Kosten, die für eine Ersatzvornahme geltend gemacht werden, effektiver ausgestaltet werden.
Zum einen sollen die Kosten einer Ersatzvornahme, die durch einen Leistungsbescheid festgesetzt werden, künftig angemessen verzinst werden, wenn sie nicht fristgerecht gezahlt werden. Zum anderen sollen grundstücksbezogene Kosten der Ersatzvornahme als öffentliche Last definiert werden. Damit sollen die Zwangsvollstreckungen gegen Grundstücke erleichtert und die Aussichten der Vollstreckungsbehörden verbessert werden, die entstandenen Kosten für Ersatzvornahmen geltend zu machen.
(Zustimmung bei der FDP)
Lassen Sie mich an einem Beispiel verdeutlichen, worum es konkret geht: Wenn eine bauliche Anlage einsturzgefährdet ist und von ihr Gefahren ausgehen, liegt es im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen kommunalen Bauaufsichtsbehörde, den Eigentümer der baulichen Anlage aufzufordern, die von dieser baulichen Anlage ausgehenden Gefahren auf seine Kosten zu beseitigen.
Kommt der Eigentümer dieser Aufforderung nicht nach, kann die Behörde auf Kosten des Eigentümers ein geeignetes Unternehmen beauftragen, um nötige Sicherungsmaßnahmen bis hin zu einem Abriss der baulichen Anlage durchzuführen. Das ist die sogenannte Ersatzvornahme.
Die mit dieser Ersatzvornahme verbundenen Kosten werden von der kommunalen Bauaufsichtsbehörde in einem Leistungsbescheid gegenüber dem Eigentümer festgesetzt. Diese Kosten sollen mit der Gesetzesänderung nicht nur verzinst werden können, sondern zukünftig als öffentliche Last des Grundstücks gelten. Öffentliche Lasten bedürfen keiner ausdrücklichen Eintragung ins Grundbuch. Forderungen aus Ersatzvornahmen stehen damit anderen öffentlichen Grundstückslasten im Range gleich. - Ich komme mir schon vor wie in einer Vorlesung zum Sachenrecht.
(Heiterkeit)
Kommt es zu einer Zwangsversteigerung der Immobilie, sind die Aussichten wesentlich besser, dass auch die Kosten der Ersatzvornahme befriedigt werden können und die Kommunen ihr Geld zurückerhalten.
(Zuruf von der CDU: So ist es!)
Mit dieser Änderung des Gesetzes unterstützen wir Kommunen, wenn sie gegen Schrottimmobilien vorgehen müssen. Lässt ein Eigentümer seine Immobilie über Jahre verkommen und gefährdet damit die öffentliche Sicherheit, dürfen die Kommunen nicht auf den Kosten für Sicherungsmaßnahmen oder den Abriss sitzen bleiben. - Vielen Dank.