Tagesordnungspunkt 21

Erste Beratung

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt

Gesetzentwurf Landesregierung - Drs. 8/6961

Einbringen wird diesen Gesetzentwurf Herr Minister Richter.

(Marco Tullner, CDU: Wird ja eh überwiesen! - Stefan Gebhardt, Die Linke: Sind wir genug für eine Überweisung? - Hendrik Lange, Die Linke: Sind wir überhaupt beschlussfähig? - Minister Michael Richter: Auf die Beschlussfähigkeit gehen wir jetzt lieber nicht ein! - Zuruf von der CDU)

Herr Minister Richter, bitte schön.


Michael Richter (Minister der Finanzen):


Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Es geht hier um die LHO und ein Änderungsgesetz. Ich möchte kurz auf die Vorschriften eingehen.

In der Vorschrift des § 44, die als einzige gesetzliche Vorschrift das Ausreichen von Zuwendungen regelt, soll eine neue Verordnungsermächtigung geschaffen werden. Diese Rechtsgrundlage ermöglicht es, zuwendungsrechtliche bzw. förderpolitisch relevante Regelungen künftig mittels Verordnung zu regeln.

Wir schaffen damit die Rechtsgrundlage für die Fortentwicklung des rechtlichen Rahmens für die Förderpolitik im Land in formalen Rechtsvorschriften. Hierin liegt der zentrale Unterschied zu der aktuellen Rechtslage. Bisher war es nur möglich, in Form von Verwaltungsvorschriften, also rein verwaltungsintern, unterhalb der Schwelle des formalen Rechts angesiedelte Regelungen zu schaffen. Wir haben hier die Möglichkeit, vor allem im Bereich der EU-Förderung, die seitens der EU durch Verordnungen, also unmittelbar als geltendes Unionsrecht ausgestaltet ist     Es hat sich gezeigt, dass sich diese Regelungen bisher als unzureichend, letztendlich als Hemmschuh für einfache Förderstrukturen erwiesen haben. Insoweit haben wir die Kritik aufgegriffen und können über diese Verordnung letztlich Verwaltungsvorgaben schaffen, die uns dann das Verfahren insgesamt erleichtern.

Ich verweise insbesondere auf das Jahr 2028. Dann startet die neue EU-Förderperiode. Wir hätten mit dieser Verordnungsermächtigung also die Chance, bereits für diese Förderperiode einen schlanken Rahmen zu schaffen. Das ist wichtig. Wir haben es im Bereich der Digitalisierung gesehen. Wenn wir dort schlanker werden, dann ist es natürlich auch möglich, die Verfahren leichter zu digitalisieren. Insoweit ist das aus meiner Sicht der richtige Weg.

Ich verweise auch auf das Sondervermögen Infrastruktur. Dort haben wir gesehen, dass wir in der Lage sind, auch für die Kommunen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sie in einem schlanken und einheitlichen Verfahren ihre Förderanträge und Anzeigen digital abwickeln können. Insofern ist das aus meiner Sicht genau der Weg, der es uns in der Zukunft ermöglicht, über die LHO zu weitaus effizienteren und schnelleren Verfahren zu kommen.

Dann haben wir den § 34a. Dabei geht es letztlich darum, Beratungsleistungen auch ohne Einwilligung des Finanzausschusses zu vergeben, wenn die Vergabe unabweisbar ist. Darauf möchte ich jetzt eingehen, weil man einiges an Kritik in der Presse schon lesen konnte. Wir haben in der jüngsten Vergangenheit mit Domo und GTS zwei Maßnahmen gehabt, bei denen wir sehr zügig, und zwar wirklich sehr zügig, Rechtsberatungen brauchten, die wir nicht im Land hatten. Um hier entsprechende Aufträge zu vergeben, haben wir diese dann tatsächlich - ich sage: mit Verstoß gegen die LHO - vergeben. Der Finanzausschuss konnte diese Verträge nur noch nachträglich billigen, weil es bereits passiert war. Er hat aber dieses Verfahren in der Weise ausdrücklich gebilligt.

Um diesen Rechtszustand zu verändern, dass wir in so einem konkreten Fall, der unabweisbar und zeitlich nicht aufschiebbar ist, und um nicht gegen die LHO zu verstoßen, haben wir das in § 34a geregelt. Auch die Definition der Unabweisbarkeit - diesbezüglich verweisen wir letztlich auf den § 37 LHO - ist insoweit gesetzlich geregelt. Es geht darum, hier eine Voraussetzung zu schaffen, dass wir in so einem Fall nicht gegen die LHO verstoßen, sondern die Möglichkeit haben, in diesen konkreten Fällen tatsächlich die Vergabe vorzunehmen und danach unverzüglich den Finanzausschuss zu unterrichten. Das ist etwas anderes als das, was in der Presse entsprechend dargestellt wurde. Das betrifft das Jahr 2016 und die Konsequenzen daraus, wie der § 34a damals überhaupt zustande gekommen ist.

Ich will ausdrücklich sagen, dass hierbei die Parlamentsrechte nicht beschnitten werden. Vielmehr wird ein bestehendes Verfahren für Notfälle, die bisher nicht geregelt waren, rechtlich abgesichert und praktikabel ausgestaltet. - Das ist dazu zu sagen.

Ansonsten gibt es noch einige Änderungen, die allerdings wirklich formaler Art sind und die wir gleich mit geregelt haben. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Zustimmung von Guido Heuer, CDU)


Vizepräsidentin Anne-Marie Keding:

Vielen Dank, Herr Minister Richter. - Herr Kosmehl, bitte schön.


Guido Kosmehl (FDP):

Vielen Dank, Frau Präsidentin. - Herr Minister, vielleicht noch einmal zur Klarstellung. Der neue Vorschlag zu § 34a setzt einerseits die Unabweisbarkeit voraus;


Michael Richter (Minister der Finanzen)


Ja.


Guido Kosmehl (FDP):

andererseits geht es darum - so lese ich es zumindest  : „[…] und kann die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden […]“. Das heißt, vom Verfahren her würde man natürlich zunächst schauen, ob der Finanzausschuss in einer begrenzten Zeitspanne, die notwendig ist, vielleicht doch die Einwilligung geben könnte. Also: Beides sind zusammengefasst die Kriterien, nach denen ein solcher Vertrag dann geschlossen werden könnte.


Michael Richter (Minister der Finanzen):

Herr Kosmehl, das ist völlig zutreffend. Zum einen bedarf es der Voraussetzung „wirklich unabweisbar“. Insoweit ist das auch in § 37 die Grundlage. Zum anderen muss es „zeitlich unabweisbar“ sein, d.h., die Möglichkeit der Einberufung einer Sondersitzung - übrigens mit einer Ladungsfrist von fünf Tagen - müsste man hierbei mit beachten. Das gilt nur für diese Fälle - tatsächlich nur für diese Fälle!  , weil ich vermeiden will, dass wir, wie in den zwei konkreten Maßnahmen, gegen die LHO verstoßen.