Elrid Pasbrig (SPD):
Vielen Dank, Herr Präsident. - Eine kurze Vorbemerkung. Wenn es so etwas wie ein Ranking der augenöffnenden Anträge hier im Landtag gäbe, dann wäre der Antrag mit dem Titel „Totalitäre Demokratie ist Tyrannei“ unbestritten vorn.
(Zustimmung von Angela Gorr, CDU, und von Dr. Heide Richter-Airijoki, SPD - Olaf Meister, GRÜNE, lacht)
Wir wissen, dass Demokratie und Totalitarismus und Tyrannei sich gegenseitig ausschließen; die Vertreter der AfD wissen das augenscheinlich nicht. Damit erbringen sie hier doch wiederholt den Nachweis, dass sie ein ganz anderes Demokratiekonzept verfolgen. Denn wer den Schutz der Menschenwürde als Tyrannei bezeichnet, der hat Demokratie nicht nur nicht verstanden, sondern stellt sie ganz und gar infrage.
(Beifall bei der SPD - Zustimmung von Stefan Gebhardt, Die Linke - Zuruf von Felix Zietmann, AfD)
Die Geschichte des Volksverhetzungsparagrafen 130 StGB ist eine Geschichte davon, wie die Bundesrepublik Deutschland ihre historische Verantwortung nach dem NS-Regime wahrnehmen wollte. Seine Einführung 1960 war Reaktion auf die Verbreitung antisemitischer Hetzschriften im Land und die Schändung der Kölner Synagoge am Heiligabend 1959.
Seine erstmalige Verschärfung folgte dann in den Baseballschlägerjahren in den 1990ern im Umfeld der brutalen neonazistischen Ausschreitungen unter anderem in Hoyerswerda und Rostock-Lichtenhagen sowie der Brandanschläge mit insgesamt acht Todesopfern in Mölln und Solingen. Die bekannteste Änderung erfolgte schließlich Anfang der 2000er-Jahre, als Rechtsextreme zu Gedenkmärschen für NS-Größen aufriefen wie in Wunsiedel für Rudolf Heß. Der Gesetzgeber verbot deswegen die Verharmlosung, die Billigung oder die Leugnung der nationalsozialistischen Gewalt und Willkürherrschaft in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise.
Mit diesem kurzen rechtshistorischen Abriss möchte ich eine Sache deutlich machen: Die Entwicklung des § 130 StGB geschah niemals im stillen Kämmerlein durch die Hand finsterer Gestalten, die unbedingt die Meinungsfreiheit einschränken wollten, es war immer der öffentlich diskutierte Versuch, einen Umgang mit den Verbrechen des Nationalsozialismus zu finden.
(Zustimmung von Anne-Marie Keding, CDU)
Insbesondere eine Sache soll der § 130 StGB verhindern: dass wieder eine Eskalationsdynamik in der Gesellschaft wie Ende der 20er-, Anfang der 30er-Jahre des letzten Jahrhunderts entsteht. Denn diese führte letztlich zu den Massenmorden an Juden, an Behinderten, an Oppositionellen und allen anderen, die nicht in das Weltbild der Nationalsozialisten passten.
(Beifall bei der SPD, bei der CDU und bei der Linken - Zustimmung bei den GRÜNEN)
Natürlich kennen wir die Kontroversen um den Volksverhetzungsparagrafen. Er bewegt sich an manchen Stellen haarscharf an dem, was das Grundgesetz an Beschränkungen der Meinungsfreiheit maximal erlaubt. Insbesondere den oftmals erhobenen Vorwurf der Einschüchterung durch diese Regelung kann ich aber nicht akzeptieren. Schon ein flüchtiger Blick in die Kommentarspalten in unserem Land zeigt: Eingeschüchtert werden davon offensichtlich die wenigsten.
Meinungsfreiheit heißt aber nicht Freiheit zur Beschimpfung, Verächtlichmachung und Bedrohung.
(Lothar Waehler, AfD: Ich weiß nicht, in welchem Universum die leben!)
Der § 130 StGB schützt die Menschen in unserem Lande gerade davor.
(Zuruf von Jan Scharfenort, AfD)
Nur durch diese Begrenzung kann überhaupt eine offene Debatte entstehen und genau diese braucht es in einer funktionierenden Demokratie. Wenn Einzelne versuchen, diesen Schutz mit Schlupflöchern im Gesetz zu umgehen,
Vizepräsident Wulf Gallert:
Frau Pasbrig.
Elrid Pasbrig (SPD):
dann muss der Gesetzgeber selbstverständlich nachschärfen können.
Wir lehnen Ihren Antrag ab. - Vielen Dank.