Karin Tschernich-Weiske (CDU):

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Wir waren uns nach der Anhörung im Rechtsausschuss selten so einig wie in diesem Fall. Opfer müssen besser vor der Kontaktaufnahme durch den Tatverdächtigen oder den Täter geschützt werden.

Der Beispielfall einer solchen verstörenden Kontaktaufnahme fand in unserem Bundesland statt und so haben wir einen ganz besonderen Grund, die Landesregierung zu bitten, eine Bundesratsinitiative zur Änderung der Strafprozessordnung zu prüfen. Wir sind das allen Opfern schuldig und denken dabei ganz besonders an die Opfer des Anschlags auf den Magdeburger Weihnachtsmarkt.

Deshalb möchte ich die Position des Bundes- und der Landesopferbeauftragten aus der durchgeführten Anhörung hier noch einmal anführen: Viele Zeugen, nicht nur die Opfer von Straftaten, haben Angst vor Repressalien, wenn sie eine Straftat anzeigen und wissen, dass alle ihre persönlichen Daten in der Akte stehen und diese dem Tatverdächtigen zugänglich gemacht werden muss. Natürlich ergeben sich solche Rechte von Beschuldigten aus den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit, aber genauso wichtig ist der Blick auf die Opfer, auf ihren Schutz vor Retraumatisierung und auf Zeugen, die aus Angst vor Rache nicht aussagen wollen.

Der Bundesopferbeauftragte schlug eine getrennte Aufnahme der Daten von Zeugen und Opfern in einem zweiten Band der Ermittlungsakte vor und nannte Großbritannien als Beispiel für diese Handhabung. Dann bestünde immer noch die Möglichkeit, einem Tatverdächtigen oder dessen Strafverteidiger in begründeten Fällen die Daten herauszugeben. Dies alles steht vor dem Hintergrund, dass selbst Opferbeauftragte aus Datenschutzgründen Probleme haben, an die Daten von Opfern zu gelangen, um ihnen Hilfe anbieten zu können.

Lassen Sie mich mit den Worten des Bundesopferbeauftragten enden:

„Der Vorfall mit den Briefen und die Retraumatisierung der Opfer ärgert mich, er regt mich auf. Aber er führt mir noch einmal deutlich vor Augen: Die Wurzel des Übels liegt in der derzeitigen Fassung des § 68 StPO.“

Zitatende. - Unter Wahrung eines rechtsstaatlichen Verfahrens für Täter lassen sie uns stärker auf den Schutz von Opfern und Zeugen sehen und mit der Annahme dieser Beschlussempfehlung für einen besseren Opferschutz sorgen.