Franziska Weidinger (Ministerin für Justiz und Verbraucherschutz):

Vielen Dank, Herr Präsident. - Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Digitale Gewalt, insbesondere gegen Frauen, ist ein ernstzunehmendes und wachsendes Phänomen. Die technischen Möglichkeiten, Bilder und Videos zu manipulieren und in kürzester Zeit massenhaft zu verbreiten, haben in den vergangenen Jahren erheblich zugenommen. Gerade sogenannte Deepfakes führen uns deutlich vor Augen, dass neue Formen von Verletzungen der Persönlichkeit, und zwar bis hin zur Intimsphäre, entstehen, die für die Betroffenen mit erheblichen Belastungen verbunden sind.

Digitale Gewalt umfasst Missbrauch, Belästigungen, Drohungen, das Verbreiten intimer Bilder ohne Einwilligung, Stalking im Netz sowie die systematische Herabsetzung und Kontrolle durch digitale Mittel. Diese Formen der Gewalt treffen Betroffene oft mehrfach, emotional, seelisch, sozial und nicht selten auch wirtschaftlich. Die unmittelbare Verletzung der Privatsphäre geht nicht selten mit einem langen und schmerzlichen Nachhall einher. Angst, Isolation, Vertrauensverlust, berufliche Belastungen oder sogar der Abbruch von sozialen Kontakten oder von Ausbildung bzw. Arbeit.

Warum gerade digitale sexuelle Gewalt so verwundbar macht, lässt sich in mehreren Punkten begründen:

Erstens ist der digitale Raum frei zugänglich. 24/7, rund um die Uhr, können Inhalte in Sekundenschnelle in der ganzen Welt verbreitet werden.

Zweitens bleibt Gewalt im Netz oft lange sichtbar, auch wenn der unmittelbare Kontakt beendet ist. Screenshots, verlinkte Inhalte, gemeinsam geteilte Gruppen - alles Möglichkeiten, die ein Vergessen-Werden und Vergessen-Lassen behindern können.

Drittens wird die Glaubwürdigkeit der Betroffenen häufig infrage gestellt. War das Bild echt? War die Einwilligung vielleicht nicht doch vorhanden? - Solche Zweifel werden von Täterinnen und Tätern genutzt, um Druck auszuüben oder die Betroffenen zum Schweigen zu bringen.

Viertens - darüber dürfen wir nicht hinwegsehen - besteht ein Diskurs, der dazu neigt, sexualisierte Gewalt zu enttabuisieren oder zu bagatellisieren, insbesondere wenn es um intime Bilder geht oder um vermeintlich kleine Demütigungen in Chats.

(Zustimmung von Kerstin Godenrath, CDU)

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Diese Entwicklung nimmt die Justiz sehr ernst. Digitale sexualisierte Gewalt ist kein Randphänomen, sondern betrifft viele Menschen, vor allem Frauen. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass auch im digitalen Raum das Recht gilt. Ob die bereits bestehenden strafrechtlichen und zivilrechtlichen Instrumente ausreichen, um gegen entsprechende Handlungen vorzugehen, ist seit mehreren Jahren Anlass zu einem rechtspolitischen Diskurs auf der Bundes- und der Landesebene gewesen.

Durch den medial bekannt gewordenen Fall von Frau Collien Fernandes hat die Diskussion um die Anpassung und Verschärfung des strafrechtlichen Schutzes verstärkte öffentliche Wahrnehmung erhalten. Deepfakes sind realistisch wirkende Medieninhalte, die durch Techniken künstlicher Intelligenz abgeändert, erzeugt bzw. verfälscht worden sind. Wenn solche Inhalte verwendet werden, um eine Person zu schädigen, zu belästigen oder zu erpressen, dann kann schon bestehendes Strafrecht greifen.

Die Rechtslage in Deutschland ist Folgende: Durch die Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung von in Wahrheit bestehenden, aber ohne Einwilligung hergestellten Bildaufnahmen wird unter bestimmten Umständen der Straftatbestand der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen gemäß § 201a des Strafgesetzbuches erfüllt. Die Verbreitung, Veröffentlichung oder öffentliche Zugänglichmachung von Videos oder Bildern mit identifizierbaren Personen, die ohne deren Einwilligung erstellt wurden, ist nach § 33 des sogenannten Kunsturheberrechts strafbar.

Aber auch die klassischen Strafbarkeitsnormen können bei übler Nachrede, Verleumdung oder Beleidigung auch bei Deepfakes erfüllt sein, und zwar immer dann, wenn Inhalte wahrheitswidrig verbreitet werden und die Ehre oder das Ansehen der betroffenen Personen schädigen.

(Zustimmung von Guido Kosmehl, FDP)

Auch Drohungen oder sexuelle Belästigung durch Deepfakes können strafrechtliche Relevanz erlangen. Je nach Inhalt kommen die Straftatbestände der sexuellen Belästigung oder des sexuellen Missbrauchs in Betracht. Das gilt insbesondere, wenn intime oder entwürdigende Darstellungen verbreitet werden.

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereitet daher derzeit einen Gesetzentwurf für ein sogenanntes digitales Gewaltschutzgesetz vor. Ziel dieses Entwurfs soll sein, etwaige Strafbarkeitslücken im Bereich bildbasierter sexualisierter Gewalt zu schließen und den Schutz der Betroffenen zu verbessern. Dabei soll insbesondere vorgesehen sein, das Erstellen und Verbreiten pornografischer Deepfakes ausdrücklich gesondert unter Strafe zu stellen. Konkrete Formulierungen liegen seit letztem Freitag vor, sodass jetzt eine intensive Auseinandersetzung im Gesetzgebungsverfahren erfolgen kann. Eine erste Sichtung des Referentenentwurfs für ein „Gesetz zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt“ zeigt die Vielschichtigkeit des Gesetzgebungsvorhabens. So sieht der Entwurf in 14 Artikeln eine Vielzahl von Rechtsänderungen nicht nur im Bereich des Strafrechts vor. So sollen neben dem in Artikel 1 vorgesehenen Gesetz gegen digitale Gewalt auch das Strafgesetzbuch, das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz, die Strafprozessordnung, das Bundeszentralregistergesetz, das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz, Bücher des Sozialgesetzbuches, das Telekommunikationsgesetz und das Netzwerkdurchsetzungsgesetz geändert werden.

en Ländern, aber auch Verbänden und Institutionen wurde bis zum 22. Mai dieses Jahres Zeit gegeben, um sich zu diesem Entwurf zu äußern. Mit dem Gesetz gegen digitale Gewalt sollen drei neue Straftatbestände geschaffen werden.

(Dr. Hans-Thomas Tillschneider, AfD: Schön! - Weiterer Zuruf von Dr. Hans-Thomas Tillschneider, AfD)

Erstens geht es um die Verletzung der Intimsphäre durch Bildaufnahmen. Die Vorschrift soll bildbasierte sexualisierte Gewalt in den unterschiedlichen Erscheinungsformen erfassen. Dazu soll das unbefugte Herstellen und Verbreiten von intimem Bildmaterial unter Strafe gestellt werden, unabhängig von der Herstellungsform und dem Ort der Aufnahme. Das betrifft insbesondere pornografische Deepfakes. Ebenfalls erfasst werden Vergewaltigungsvideos und sogenannte Rache-Pornos.

Zweitens geht es um die Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch täuschende Inhalte. Die Vorschrift soll das unbefugte Zugänglichmachen sonstiger Deepfakes erfassen, wenn sie geeignet sind, dem Ansehen der dargestellten Person erheblich zu schaden.

Drittens geht es um unbefugte Überwachung mittels Informations- und Kommunikationstechnik. Diese Vorschrift soll insbesondere Cyberstalking mittels GPS-Tracker erfassen.

Gleichzeitig sieht der Referentenentwurf neben den strafrechtlichen Aspekten auch Aspekte der Erleichterung der Rechtsdurchsetzung für Betroffene vor. Laut Entwurf sollen Betroffene von digitaler Gewalt bei strafrechtlich relevanten Rechtsverletzungen besser gegen die Verursacher vorgehen können. Online-Plattformen und Internetzugangsanbieter sollen dafür stärker zu Auskunftsansprüchen, zu beweissichernden Anordnungen zur Vermeidung von Datenverlusten, zu zeitweiligen Accountsperren und, soweit außerhalb der EU ansässig, zur Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten verpflichtet werden.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! All diese Vorschläge wird mein Haus jetzt genau prüfen und bewerten. Versprechen kann ich, dass sich Sachsen-Anhalt konstruktiv in die bundesrechtlichen Diskussionen einbringen wird. Die Thematik ist in den letzten Jahren bereits mehrfach Gegenstand unserer fachpolitischen Diskussion gewesen.

Hinsichtlich des Umfangs eines etwaigen strafrechtlichen Regelungsbedarfs bestehen jedoch unterschiedliche Bewertungen, insbesondere zur Strafbarkeit bei der unbefugten Anfertigung sexualisierter Bildaufnahmen bei durch Kleidung bedeckten Körperbereichen.

Ich fasse zusammen: Die Problematik wird auf vielerlei Ebenen erkannt, und es gibt inzwischen eine breite politische Zustimmung, die bestehenden Regelungen weiterzuentwickeln. Dabei ist jedoch auch klar: Die Gesetzgebungskompetenz für das Strafrecht liegt beim Bund und die Regulierung großer digitaler Plattformen erfolgt maßgeblich auf europäischer Ebene. Mangels gesetzgeberischer Handlungskompetenz für das Strafrecht auf der Landesebene kann vor allem bekräftigt werden, dass zum Schutz Betroffener die vielfältigen Impulse aus den Bundesländern beim Bundesgesetzgeber Beachtung finden.

Auch wenn der wesentliche Kern der heutigen Aktuellen Debatte maßgeblich auf das Strafrecht abstellt, gestatten Sie mir abschließend noch allgemeine Worte. Besonders wichtig für jede Hilfe innerhalb oder außerhalb der strafrechtlichen Bewertung ist die Sicherung von Beweisen zunächst durch die Betroffenen. Das geschieht durch das Anfertigen von Screenshots sowie das Sichern von Metadaten, Chatverläufen und Zeitstempeln. Des Weiteren besteht ein vielfältiges Hilfeangebot der Opfereinrichtungen in Sachsen-Anhalt. Mehr als 20 verschiedene Institutionen mit vielen weiteren regionalen Akteuren bieten Unterstützungs- und Hilfsangebote an. Insbesondere die Mitarbeiterinnen in den Frauenschutzhäusern in Sachsen-Anhalt nehmen sich dieser Themen jeden Tag an und dafür gebührt Ihnen unser Dank.

(Zustimmung bei der CDU, bei der SPD und von Susan Sziborra-Seidlitz, GRÜNE)

Lassen Sie mich zum Schluss noch einmal appellieren, ausdrücklich an die Betroffenen und andere Beteiligte: Schweigen Sie nicht, erstatten Sie Anzeige bei den Polizeidienststellen oder den Staatsanwaltschaften des Landes, holen Sie sich Hilfe und machen Sie ggf. Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche sowie zivilrechtliche Ansprüche geltend. - Vielen Dank.