Franziska Weidinger (Ministerin für Justiz und Verbraucherschutz):

Vielen Dank. - Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Antrag soll die Landesregierung aufgefordert werden, sich gegenüber den gesetzgebenden Organen der Bundesrepublik Deutschland gegen jede Verschärfung des § 130 StGB - Volksverhetzung - einzusetzen.

(Jan Scharfenort, AfD, und Stephen Gerhard Stehli, CDU, führen ein Zwiegespräch - Unruhe)


Vizepräsident Wulf Gallert:

Warten Sie einmal, Frau Weidinger. - Kolleginnen und Kollegen, jetzt beruhigen wir uns alle noch einmal. - Frau Weidinger, jetzt geht es weiter. Bitte.


Franziska Weidinger (Ministerin für Justiz und Verbraucherschutz):

Bei dem in dem Antrag erwähnten Referentenentwurf handelt es sich um einen innerhalb der Bundesregierung noch abzustimmenden Entwurf aus dem Dezember 2025 zu verschiedenen Änderungsabsichten im Strafgesetzbuch. Der Entwurf zielt auf die Bekämpfung von politisch motivierter Volksverhetzung und die Stärkung des Schutzes von Personen, die für das Gemeinwohl tätig sind, ab. Ich glaube, wir alle hier haben die Bilder vor Augen, wenn wir uns die aus der Presse bekannten körperlichen Angriffe auf Ärztinnen und Ärzte und Fachpersonal in der Notaufnahme oder auf Sanitäterinnen und Sanitäter

(Lothar Waehler, AfD: Na, wer macht denn das?)

sowie Rettungspersonal auf offener Straße in Erinnerung rufen.

Der Referentenentwurf ist Teil eines umfassenden Paketes, das auch den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte betrifft, die besondere Verwerflichkeit von Taten gegen Rettungskräfte und Mandatsträger hervorheben sowie Hasskriminalität und Angriff auf Funktionsträger stärker sanktionieren soll.

Der Entwurf sieht auch eine Verschärfung des Volksverhetzungsstraftatbestandes in § 130 Abs. 2 StGB vor. Der Strafrahmen soll künftig eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren ermöglichen. Zudem soll das Gericht neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter sowie Rechte aus öffentlichen Wahlen aberkennen können. Zwar kann das Gericht bei bestimmten Straftaten schon heute auf der Grundlage von § 45 Abs. 2 StGB das passive Wahlrecht für eine Dauer von zwei bis fünf Jahren aberkennen, bei einer Verurteilung wegen Volksverhetzung ist dies gegenwärtig aber kein Automatismus.

Bezüglich des Ziels einer Verbesserung der Situation der für das Gemeinwesen Tätigen besteht seitens der Justizministerinnen und Justizminister Einigkeit. Zur Wahrheit gehört aber auch, dass der in Rede stehende Referentenentwurf einer Kritik aus vielerlei Gründen ausgesetzt ist. Diskutiert wird, ob das staatsbürgerliche Recht der Wählbarkeit zur Disposition der Strafgerichte im Rahmen der Strafzumessung bei der Sanktionierung von Vergehen wie den Volksverhetzungsdelikten zu stellen ist. Im Übrigen wird bezweifelt, dass die vorgeschlagenen Rechtsänderungen erforderlich sind, also vielmehr das bestehende Regelwerk demnach ausreicht. Bislang ist noch nicht bekannt, ob die Bundesregierung vor diesem Hintergrund noch Veränderungen vornehmen wird. Diese Entwicklung sollte vorerst abgewartet werden.

Lassen Sie mich unabhängig hiervon bitte noch Folgendes anmerken: Soweit in der Antragsbegründung eine vermeintliche Unbestimmtheit des Rechtsbegriffes der von § 130 StGB geschützten Menschenwürde unterstellt wird, geht dies weit über den Antrag hinaus, weil hiermit die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsnorm insgesamt infrage gestellt wird.

(Beifall bei der FDP - Zustimmung von Christian Albrecht, CDU, und von Sebastian Striegel, GRÜNE)

Kein geringeres als das Bundesverfassungsgericht hat in zahlreichen Entscheidungen keine grundsätzlichen Bedenken hinsichtlich der Bestimmbarkeit des Volksverhetzungsparagrafen oder der Einhaltung des Willkürverbotes angemeldet, sondern den Tatgerichten vielmehr eine strenge Prüfung aller Tatbestandsmerkmale unter Berücksichtigung der hierzu vollständig aufzuklärenden Umstände des jeweiligen Einzelfalles auferlegt, wobei stets auch - das möchte ich betonen - die Grundrechte des Beschuldigten in die Beurteilung einzubeziehen sind.

Insgesamt sollte der Antrag daher nicht unterstützt werden. - Vielen Dank.