Tagesordnungspunkt 3

Beratung

Feststellung der Anwendbarkeit des § 28a Abs. 1 bis 6 Infektionsschutzgesetz für das Land Sachsen-Anhalt gemäß § 28a Infektionsschutzgesetz

Antrag Landesregierung - Drs. 8/478


Einbringerin für die Landesregierung ist die Frau Ministerin Grimm-Benne. - Frau Ministerin, Sie haben das Wort.


Petra Grimm-Benne (Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung):

Herzlichen Dank, Herr Präsident. - Meine Damen und Herren Abgeordnete! Bevor ich ausführe, wie sehr die Feststellung der epidemischen Lage für unser Bundesland angezeigt ist und welche Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung zielführend sind, erlauben Sie mir einen Blick auf die aktuellen Zahlen, die uns wohl alle mit Sorge zurücklassen.

Mit Stand heute liegt die Siebentageinzidenz in Sachsen-Anhalt bei 816 Fällen pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner. Vor einer Woche betrug der Wert 861. Die Siebentageinzidenz der hospitalisierten Fälle   das hat unser Ministerium gerade gemeldet, das RKI auch   liegt gerade bei 8,48. 159, damit ein Viertel aller Intensivbetten im Land, sind derzeit mit bestätigten Covid-19-Fällen belegt. 98 Patienten davon werden beatmet. Hierbei stellen wir zwar einen ganz leichten Rückgang fest, dennoch sind derzeit nur 73 Intensivbetten im Land frei.

Ich berichtete regelmäßig sowohl im Kabinett als auch in den Ausschüssen und in den regierungstragenden Fraktionen und letztes Mal im Sozialausschuss darüber, dass wir zwar im Augenblick keine Verlegungen in andere Bundesländer machen müssen. Die Situation hier im Lande ist aber sehr angespannt. Ich berichtete, dass wir schon zwischen dem Süden und dem Norden in den einzelnen Clustern Verlegungen vornehmen müssen.

Hinzu kommt, meine Damen und Herren, die Kraft der vierten Welle sorgt auch in unserem Bundesland für Erschütterungen, die durch eine neue Virusvariante an Bedrohlichkeit gewinnt. Die in Südafrika und Großbritannien grassierende Ansteckungsdynamik durch Omikron stellt auch für die Bürgerinnen und Bürger in Sachsen-Anhalt eine große Gefahr dar.

Angesichts der im Bundesvergleich unterdurchschnittlichen Impfquote müssten wir alle notwendigen und rechtlich vertretbaren Schritte unternehmen, um das Gesundheitssystem vor einer Überbelastung zu bewahren.

Mit Stand heute haben wir ein Stand bei Erstimpfungen von 68,6 % und einen Stand bei Zweitimpfungen von 66,2 %. Inzwischen steigt die Quote wieder, was sehr erfreulich ist. Aber ich würde mir da auch an dieser Stelle noch mehr Dynamik und Engagement wünschen.

(Beifall)

Als Gesellschaft sind wir aufgefordert, Vorsicht walten zu lassen, die Einhaltung der Abstände zu organisieren und die Orte, an denen die Einhaltung der Abstände nicht möglich ist, durch anderweitige Maßnahmen zu sichern. Dabei geht es immer auch um die Entlastung des medizinischen und pflegerischen Personals, das seit Wochen am Limit arbeitet und zunehmend Unverständnis zum Ausdruck bringt, wenn unbelehrbare Ungeimpfte die Intensivstationen belegen.

Meine Damen und Herren Abgeordnete! Um weitere geeignete Schutzmaßnahmen auf der Grundlage der Feststellung einer länderbezogenen epidemischen Lage einleiten zu können, hat der Deutsche Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates die Einbeziehung der Länderparlamente vorgesehen. Der Bundesgesetzgeber gibt den Rahmen vor. Wir sollen ihn ausfüllen. Und wir wollen ihn je nach der Infektionslage vor Ort ausfüllen.

Wir werden die Landkreise und kreisfreien Städte dahin gehend stärken, dass vor Ort auf Infektionsherde reagiert werden kann. Dieses Prinzip der Regionalisierung hat sich im Benehmen mit den engagierten Oberbürgermeistern und Landräten als bewährt erwiesen. Deswegen wollen wir auch mit der Feststellung der epidemischen Lage die Möglichkeit eröffnen, diese Maßnahmen fortzuführen.

Es braucht aber den Rückenwind dieses Hohen Hauses, um einzelne Maßnahmen, die das Infektionsschutzgesetz vorsieht, landesweit anwenden zu können. Es geht darum, uns, die Landesregierung, zu befähigen und zu beauftragen, einen verantwortungsvoll zu nutzenden Instrumentenkasten bereitzustellen.

Dort, wo der Gesundheitsschutz Schließungen erfordert, müssen wir aktiv werden können. Ein Beispiel: Sie wissen, wir haben in unserer letzten Verordnung alles eins zu eins umgesetzt, was die Ministerpräsidentenkonferenz beschlossen hatte. Aber im Bereich der Klubs und Diskotheken konnten wir das nicht erfüllen. Bei einer Inzidenz von 350 war zwingend eine Schließung vorgesehen. Das wollen wir in unserer Verordnung nachholen, wenn Sie die epidemische Lage auch in unserem Land feststellen.

Deshalb war es auch wichtig, dass der Deutsche Bundestag bei seiner Änderung des § 28a das noch einmal herausgestellt hat; denn sonst hätten wir diese Maßnahme nicht ergreifen können.

Meine Damen und Herren Abgeordnete! Ich bitte Sie um Zustimmung zum Antrag und damit um die Feststellung der epidemischen Lage gemäß § 28a des Infektionsschutzgesetzes und damit zugleich um die Feststellung der Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 des § 28a des Infektionsschutzgesetzes.

Eines möchte ich noch hervorheben: Gemäß § 28a Abs. 8 dieses Gesetzes gilt diese Feststellung im Übrigen als aufgehoben, sofern der Landtag nicht spätestens binnen drei Monaten die weitere Anwendbarkeit beschließt. - Herzlichen Dank. Ich bitte Sie sehr, diesem Antrag Ihre Zustimmung zu geben.