Tagesordnungspunkt 2

Zweite Beratung

a)    Entwurf eines Nachtragshaushaltsbegleitgesetzes 2021

Gesetzentwurf Landesregierung - Drs. 8/327

Beschlussempfehlung Ausschuss für Finanzen - Drs. 8/497

Änderungsantrag Fraktion DIE LINKE - Drs. 8/498

Entschließungsantrag Fraktionen CDU, SPD und FDP - Drs. 8/499

b)    Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2020/2021 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2020/2021)

Gesetzentwurf Landesregierung - Drs. 8/328

Entschließungsantrag Landesregierung - Drs. 8/329

Beschlussempfehlung Ausschuss für Finanzen - Drs. 8/480

Änderungsantrag Fraktion DIE LINKE - Drs. 8/483

(Erste Beratung in der 6. Sitzung des Landtages am 18.11.2021)


Wir haben jetzt eine Zehnminutendebatte. Herr Gürth hat gesagt, wir wollen keine Zeit verlieren, deshalb steht er als Berichterstatter schon vorn. Da kann ich nur sagen: Herr Gürth, Sie haben das Wort.


Detlef Gürth (CDU):

Vielen Dank, Herr Präsident. - Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Auf die einzelnen Drucksachen will ich nicht im Detail eingehen, sie wurden schon genannt. Aber Folgendes ist für die Beschlussempfehlung des federführenden Finanzausschusses noch vorzutragen, es ist immerhin jede Menge Geld, über das jetzt entschieden wird:

Die beiden Gesetzentwürfe sowie der Entschließungsantrag wurden während der 6. Sitzung des Landtages am 18. November 2021 zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Finanzen überwiesen. Mitberatend wurden alle Fachausschüsse außer der Ausschuss für Petitionen beteiligt.

Der Entwurf eines Nachtragshaushaltsbegleitgesetzes 2021 in der Drs. 8/327 beinhaltet in Artikel 1 eine Änderung des Gewerbesteuerausgleichsgesetzes Sachsen-Anhalt. In Artikel 2 wird eine Änderung des Gesetzes zur Neuordnung der staatlichen Hochbau- und Liegenschaftsverwaltung angestrebt. Artikel 3 befasst sich mit dem Corona-Sondervermögensgesetz. Artikel 4 regelt das Inkrafttreten der Gesetze.

Mit der Änderung des Gewerbesteuerausgleichsgesetzes wird eine Regelung geschaffen, die eine Vereinbarung im Koalitionsvertrag umsetzt.

Mit dem Gesetz zur Neuordnung der staatlichen Hochbau- und Liegenschaftsverwaltung vom 21. Dezember 2011 erfolgte eine Zusammenführung aller immobilien- und staatshochbaubezogenen Aktivitäten des Landes zu einem zentralen und einheitlichen Bau- und Liegenschaftsmanagement. In diesem Zusammenhang war seinerzeit die Errichtung einer Anstalt mit Dienstherrenfähigkeit im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen, ggf. zu einem späteren Zeitpunkt, nicht ausgeschlossen worden.

Der Landesbetrieb BLSA wurde daher in seiner Organisation als Landesbetrieb bereits stark an die Strukturen einer möglichen späteren Anstalt des öffentlichen Rechts angenähert. Neben der Geschäftsführung wurde ein Verwaltungsrat als Organ installiert, der gemeinsam mit dieser den Landesbetrieb leitet.

Da von der Errichtung einer Anstalt mittlerweile Abstand genommen wurde und der Verwaltungsrat als zusätzliches Organ der Leitung des Betriebes damit entbehrlich ist, kann dieser im Sinne einer Deregulierung aufgelöst werden. Die Gesetzesänderung erfolgt im Wesentlichen durch Streichung der Vorschriften der §§ 4 bis 6.

Aufgrund der außergewöhnlichen Notsituation in unserem Land soll im Rahmen einer schrittweisen Strategie zur Bewältigung der Auswirkungen der Covid 19-Pandemie ein Sondervermögen „Corona“ eingerichtet werden. Mit dem Entwurf eines Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes in der Drs. 8/328 werden vor allem die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen zur Einrichtung eines Sondervermögens „Corona“ sowie zur Umsetzung des Dritten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften geschaffen.

Der Entschließungsantrag in der Drs. 8/329 befasst sich mit der Feststellung einer außergewöhnlichen Notsituation nach § 18 Abs. 5 LHO. Zur Bekämpfung der unmittelbaren Auswirkungen der Pandemie sind umfangreiche Maßnahmen, die sich in dem Entwurf eines Nachtragshaushaltsbegleitgesetzes 2021 wiederfinden, erforderlich.

Der Ausschuss für Finanzen verständigte sich in der 2. Sitzung am 21. Oktober 2021 darauf, in der nachfolgenden Sitzung am 22. November 2021 die kommunalen Spitzenverbände zur Änderung des Gewerbesteuerausgleichsgesetzes anzuhören. Nachdem der Minister für Finanzen in der Sitzung am 22. November 2021 die in Rede stehenden Gesetzentwürfe eingebracht hatte, äußerte sich der Landesrechnungshof zu dem Entwurf eines Nachtragshaushaltsbegleitgesetzes 2021 und verwies auf seine Stellungnahme dazu, die als Vorlage 4 zu der Drs. 8/327 verteilt worden war. Auch die kommunalen Spitzenverbände stellten den am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Ausschüssen eine schriftliche Stellungnahme zur Verfügung, auf die sie sich dann im Verlauf der Anhörung bezogen.

Nach der Anhörung wurden Verfahrensfragen erörtert und man kam im Ergebnis der Diskussion überein, die Beratung über die Gesetzentwürfe in der Sitzung am 25. November 2021 fortzusetzen und zu dieser Beratung alle Ministerien einzuladen. Darüber hinaus gab es eine Verständigung darauf, am 6. Dezember 2021 über beide Gesetzentwürfe abschließend zu beraten. Die mitberatenden Ausschüsse wurden gebeten, dem federführenden Ausschuss für Finanzen ihre Beschlussempfehlungen spätestens bis zum 3. Dezember 2021 zukommen zu lassen.

Ich möchte im Namen aller Kolleginnen und Kollegen aus dem Finanzausschusses und aus den mitberatenden Ausschüssen sagen, dass das mit Blick auf das Zeitbudget sehr sportlich war.

In der Sitzung des Ausschusses für Finanzen am 25. November 2021 wurde über die in dem Entwurf eines Nachtragshaushaltsbegleitgesetzes 2021 in der Drs. 8/327 aufgeführten Maßnahmen intensiv beraten. Die Ministerien beantworteten die Fragen der Ausschussmitglieder ausführlich. Offengebliebene Fragen wurden danach innerhalb kurzer Zeit schriftlich beantwortet und allen zugeleitet.

Im Verlauf dieser Beratung wurde auch über einen Beschlussvorschlag des Ministeriums der Finanzen abgestimmt. Dieser wurde beschlossen. Damit wurde das Ministerium der Finanzen ermächtigt, zum 20. Dezember 2021 im Vorgriff auf das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuerausgleichsgesetzes Sachsen-Anhalt Zahlungen an die Gemeinden in Höhe von insgesamt 66 Millionen € auf der Grundlage von Artikel 1 des Entwurfs eines Nachtragshaushaltsbegleitgesetzes 2021 zu leisten.

Sehr verehrte Kolleginnen und Kollegen! Die mitberatenden Ausschüsse befassten sich in der Zeit vom 24. November 2021 bis zum 2. Dezember 2021 mit den Gesetzentwürfen, insbesondere mit den aus dem Sondervermögen zu finanzierenden Maßnahmen, und dem Entschließungsantrag.

Ich möchte an dieser Stelle stark verkürzt auf den Beratungsverlauf zu dem Nachtragshaushaltsbegleitgesetz eingehen.

Die mitberatenden Ausschüsse für Recht, Verfassung und Verbraucherschutz, für Bildung, für Bundes- und Europaangelegenheiten, Medien sowie Kultur, für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten sowie für Inneres und Sport empfahlen dem Ausschuss für Finanzen in ihren Beschlussempfehlungen die Annahme des Entwurfs eines Nachtragshaushaltsbegleitgesetzes 2021 in unveränderter Fassung.

Die mitberatenden Ausschüsse für Infrastruktur und Digitales, für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt sowie für Wirtschaft und Tourismus beschlossen Änderungen in dem Maßnahmenkatalog und empfahlen dem Finanzausschuss, die Änderungen anzunehmen und dem Landtag zu empfehlen, den Entwurf eines Nachtragshaushaltsbegleitgesetzes 2021 in der geänderten Fassung zu beschließen.

Dem Ausschuss für Finanzen lagen zu seiner abschließenden Beratung am 6. Dezember 2021 zahlreiche Änderungsanträge der Regierungsfraktionen vor, die sich hauptsächlich auf die Änderung des Maßnahmenkataloges bezogen. Diese Änderungsanträge wurden beschlossen.

Änderungsanträge der Fraktion DIE LINKE zu dem Maßnahmenkatalog lagen ebenfalls vor; fanden aber nicht die erforderliche Mehrheit. Die Änderungsanträge der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, insbesondere zu dem Maßnahmenkatalog, aber auch zu Artikel 3 § 5   Bewirtschaftung des Sondervermögens  , fanden ebenfalls nicht die erforderliche Mehrheit.

Die Beschlussempfehlungen der mitberatenden Ausschüsse wurden mehrheitlich beschlossen.

Die Gesamtabstimmung über den Gesetzentwurf erfolgte auf der Grundlage der in der Synopse dargestellten mit dem Ministerium der Finanzen abgestimmten Empfehlungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes. Zur Abstimmung standen Artikel 1 und 2 des Gesetzentwurfs, der Maßnahmenkatalog mit den vom Ausschuss beschlossenen Änderungen, Artikel 3 des Gesetzentwurfes einschließlich der Anlage, der Gesamtübersicht des Maßnahmenkataloges, sowie Artikel 4 des Gesetzentwurfes.

Der Entwurf eines Nachtragshaushaltsbegleitgesetzes 2021 wurde vom federführenden Ausschuss für Finanzen im Ergebnis seiner Beratung in geänderter Fassung beschlossen. Die Beschlussempfehlung liegt Ihnen in der Drs. 8/497 vor.

Ich komme nun zu dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2020/2021 in der Drs. 8/328 sowie zu dem Entschließungsantrag in der Drs. 8/329. Auch zu diesem Gesetzentwurf lagen dem federführenden Ausschuss die Beschlussempfehlungen der mitberatenden Ausschüsse vor.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung empfahl dem federführenden Ausschuss eine Änderung in § 1. Dieser Empfehlung wurde gefolgt.

Alle an dem Gesetzgebungsverfahren beteiligten Ausschüsse empfahlen, den Entschließungsantrag in unveränderter Fassung anzunehmen.

Der federführende Ausschuss für Finanzen erarbeitete, wie eingangs erwähnt, am 6. Dezember 2021 auf der Grundlage der der in der Synopse dargestellten mit dem Ministerium der Finanzen abgestimmten Empfehlungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes die Ihnen in der Drs. 8/480 vorliegende Beschlussempfehlung.

Die Empfehlungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes, der Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie der der regierungstragenden Fraktionen wurden beschlossen und sind Bestandteil dieser Beschlussempfehlung. Teil der Beschlussempfehlung ist auch der Entschließungsantrag der Landesregierung. In diesem Entschließungsantrag wurden die Summen angepasst. Er wurde sodann in der Ihnen vorgelegten Fassung beschlossen.

Verehrte Kolleginnen und Kollegen, meine Damen und Herren! Angesichts dessen, dass es hierbei um viel Geld geht, war das wenig Zeit für die Beratung. Insofern möchte ich mich ausdrücklich für die konstruktive und fraktionsübergreifende Zusammenarbeit im Ausschuss bedanken, ebenfalls beim GBD, bei dem Landesrechnungshof und dem Stenografischen Dienst. Ein besonderer Dank geht an den Ausschussdienst, an Frau M., die nie die Übersicht verloren hat und die zahlreichen sehr kurzfristig vorgelegten Änderungsanträge wunderbar eingearbeitet hat, fehlerfrei.

(Zustimmung)

Ich bitte um Zustimmung zu der Beschlussempfehlung.

(Zustimmung)