Tagesordnungspunkt 1
Zweite Beratung
Entwurf eines Gesetzes zur Parlamentsreform 2026
Gesetzentwurf Fraktionen CDU, Die Linke, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drs. 8/6653
Beschlussempfehlung Ältestenrat - Drs. 8/6871
(Erste Beratung in der 109. Sitzung des Landtages am 05.03.2026)
Ihnen wird sicherlich aufgefallen sein, dass in der Beschlussempfehlung ein kleiner Zahlendreher ist. Das kann passieren. Ich kann mich an Zeiten erinnern, als ich als Landtagspräsident angefangen habe. Damals habe ich ab und zu einen Dreher bei der Abstimmung „Ja - Nein - Enthaltung“ gemacht, und zwar: „Ja - Enthaltung - Nein“. Damit habe ich ein bisschen die Aufmerksamkeit getestet. Das ist nun genauso im Ältestenrat passiert. Ich hatte festgestellt: zehn Jastimmen, drei Neinstimmen und keine Enthaltung. In der Beschlussempfehlung steht es ein bisschen anders; deshalb eine kleine Korrektur der Beschlussempfehlung: Der Beschluss des Ältestenrates lautet: 10 : 3 : 0.
Wir steigen ein. Wir haben im Ältestenrat einen Berichterstatter festgelegt: Das ist Herr Kosmehl. - Herr Kosmehl, Sie haben das Wort.
Guido Kosmehl (Berichterstatter):
Vielen Dank! - Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Landtag von Sachsen-Anhalt überwies in der 109. Sitzung am 5. März 2026 den Gesetzentwurf der Fraktionen CDU, Die Linke, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Drs. 8/6653 zur Beratung und Erarbeitung einer Beschlussempfehlung in den Ältestenrat. Die Inhalte und Motive der Parlamentsreform 2026 habe ich bereits in meiner Einbringungsrede zu dem Gesetzentwurf am 5. März 2026 erläutert.
Der Ältestenrat hat sich sogleich am 5. März in der Mittagsunterbrechung der 109. Sitzung des Landtages in der 53. Sitzung mit dem Gesetzentwurf befasst und ein schriftliches Anhörungsverfahren beschlossen. Bis zur erneuten Beratung in der 54. Sitzung am 16. April 2026 lagen zehn schriftliche Stellungnahmen vor. Diese wurden als Vorlagen 1 bis 10 in den Informationssystemen des Landtags bereitgestellt.
Weiterhin wurde vor der erneuten Beratung im Ältestenrat am 16. April ein Änderungsantrag der einbringenden Fraktionen CDU, Die Linke, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingereicht, welcher als Vorlage 12 vorliegt. Dieser Änderungsantrag beabsichtigt, den Gesetzentwurf um weitere Änderungen zu ergänzen. Auf diese möchte ich kurz eingehen.
Zunächst sieht der Änderungsantrag eine Änderung des Artikels 1 des Gesetzentwurfes vor, der die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt betrifft. Die Neufassung der verfassungsrechtlichen Regelungen zum Landesverfassungsgericht soll um einen weiteren Satz ergänzt werden. Die bisher nur einfach gesetzlich geregelte Geschäftsordnungsautonomie des Landesverfassungsgerichts soll dadurch auf die Verfassungsebene angehoben werden. Damit wird eine Anregung aus der Anhörung aufgegriffen.
Außerdem sieht der Änderungsantrag Änderungen des Artikels 2 des Gesetzentwurfes vor, der das Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt betrifft. Anpassungsbedarf sehen die einbringenden Fraktionen zum einen bei § 8 Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt. Die Änderungen zielen einerseits darauf ab, die Höchstzahl der erstattungsfähigen Aufwendungen für Mitarbeiter und Praktikanten auf maximal fünf Personen zu beschränken. Andererseits soll den Überkreuzbeschäftigungen von Familienmitgliedern von Abgeordneten entgegengewirkt werden, indem die Erstattung von Aufwendungen zur Beschäftigung von Mitarbeitern ausgeschlossen wird, wenn diese mit einem anderen Mitglied des Landtages verheiratet sind, in einer Lebenspartnerschaft leben, bis zum zweiten Grad verwandt oder bis zum ersten Grad verschwägert sind. Im Unterschied zum Gesetzentwurf bezieht sich diese Regelung nun nicht mehr auf Praktikanten, sondern nur noch auf Mitarbeiter, meine sehr geehrten Damen und Herren.
Das zweite abgeordnetenrechtliche Änderungsanliegen des Änderungsantrages betrifft die Beihilfeangelegenheiten der Abgeordneten. In § 25 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt soll eine Rechtsgrundlage für die Übertragung der Beihilfeangelegenheiten auf eine öffentliche Stelle außerhalb der Landesverwaltung geschaffen werden. Dieser Ergänzungsbedarf hat sich kurzfristig aufgrund einer Änderung des Landesbeamtengesetzes ergeben. Damit Beihilfeangelegenheiten der Abgeordneten auch zukünftig den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechend von derselben Stelle bearbeitet werden können wie die der Landesbeamten, muss die Übertragungsmöglichkeit auch für Stellen außerhalb der Landesverwaltung geschaffen werden.
Ergänzungsbedarf besteht nach der Auffassung der einbringenden Fraktionen auch bei Artikel 4 des Gesetzentwurfs, der das Landesverfassungsgerichtsgesetz betrifft. Neben der Klarstellung, dass die Wählbarkeitsvoraussetzungen bei Präsidenten, Vizepräsidenten, Vorsitzenden Richtern von Obergerichten und Universitätsprofessoren unabhängig vom Eintritt in den Ruhestand gegeben sind, wird das Landesverfassungsgericht mit dem neuen § 33a ermächtigt, in seinen Entscheidungen auch über die Vollstreckung zu bestimmen. Auch damit wird ein Hinweis im Rahmen der Anhörung aufgegriffen.
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! In Bezug auf Artikel 7 des Gesetzentwurfs, betreffend die Geschäftsordnung des Landtags von Sachsen-Anhalt, sind folgende Änderungen aus dem Antrag hervorzuheben:
Durch die Ergänzung der Wörter „bis zu“ in § 7 wird dem Landtag zukünftig ein Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung der Anzahl der Vizepräsidenten eröffnet. Sie erinnern sich: Im ursprünglichen Gesetzentwurf stand drei Vizepräsidenten, im Änderungsantrag sind es nunmehr „bis zu drei“; wobei wir alle, die wir die gesamte Geschäftsordnung gelesen haben, wissen, dass mindestens ein Vizepräsident zu wählen ist. Die Anzahl kann also nicht Null sein.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Bezüglich der Wahl der Schriftführer sieht der Änderungsantrag nunmehr einen Losentscheid des Präsidenten vor, wenn eine Fraktion ihr Vorschlagsrecht nicht wahrnimmt.
Zur Immunität ist in Anlehnung an die Verfahrensweise in der sechsten Wahlperiode generell eine Genehmigung vorgesehen, die mit dem Inkrafttreten des Gesetzes gilt.
Schließlich, meine sehr geehrten Damen und Herren, wird in dem Gesetzentwurf die vorgesehene Regelung zur Besetzung des vorläufigen Sitzungsvorstandes dahin gehend geändert, dass künftig nicht mehr die zwei Jüngsten, sondern das jüngste weibliche und das jüngste männliche Mitglied des Landtags sich dazu bereit erklären, dem Sitzungsvorstand anzugehören.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Ältestenrat hat in der 54. Sitzung am 16. April über den Gesetzentwurf als Tagesordnungspunkt 1 in öffentlicher Sitzung beraten. Zu dieser Beratung lag auch eine Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes mit wenigen, ausschließlich rechtsförmlichen Änderungsempfehlungen vor, die sich der Ältestenrat als Abstimmungsgrundlage zu eigen machte. Im Ergebnis der Beratung wurde dem Änderungsantrag in der Vorlage 12 zugestimmt und mit 10 : 3 : 0 beschlossen, dem Landtag die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung zu empfehlen.
Sehr geehrte Damen und Herren! Ich bitte Sie, der in der Drs. 8/6871 vorliegenden Beschlussempfehlung des Ältestenrates zu folgen. - Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit.
(Beifall bei der FDP, bei der CDU und bei der SPD - Zustimmung von Eva von Angern, Die Linke)
Präsident Dr. Gunnar Schellenberger:
Danke, Herr Kosmehl, auch dafür, dass Sie es noch einmal gesagt haben, damit alles sauber formuliert worden ist.