Dr. Tamara Zieschang (Ministerin für Inneres und Sport):

Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Und täglich grüßt das Murmeltier - das jedenfalls war mein erster Gedanke, als ich den Gesetzentwurf las. Die AfD-Fraktion hat bereits im August 2019 und auch im März 2022 Anträge vorgelegt, welche diesem Gesetzentwurf inhaltlich im Wesentlichen entsprechen. Ich glaube, wir können eine Wiedervorlage in vier Jahren machen.

Um es nun zum dritten Mal zu sagen: Das, was Sie damals wie heute vorschlagen, ist und bleibt verfassungswidrig.

(Zustimmung bei der SPD und bei den GRÜNEN)

Dazu reicht ein Blick in einschlägige Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes.

(Zuruf von der AfD)

Da Sie die rechtlichen Argumente nicht nachvollziehen können oder wollen und ich es nicht als meine Aufgabe ansehe, Ihnen in regelmäßigen Abständen geltendes Verfassungsrecht zu erläutern,

(Olaf Meister, GRÜNE, lacht)

zumal wir dafür eine juristische Fakultät im Land haben, versuche ich es einmal anders: Demokratie ist anstrengend. Demokratie muss widerstreitende Meinungen aushalten, oder besser gesagt: Demokratie lebt von Rede und Widerrede. Daher zählt die Meinungsfreiheit zu den grundlegenden Errungenschaften der Demokratie. Das heißt auch, dass ich andere Meinungen, solange sie nicht strafrechtlich relevant sind, zulassen muss.

(Guido Kosmehl, FDP: Genau!)

Das Gleiche gilt für die Versammlungsfreiheit, die ebenfalls zu den Grundpfeilern jeder Demokratie gehört. Versammlungen dienen nämlich dazu, eine gemeinsame Meinung öffentlich kundzutun.

Daher dürfen Versammlungen auch nur unter sehr engen Voraussetzungen beschränkt werden. Da Versammlungen eine öffentliche Meinungskundgabe sind, muss jede Versammlung auch die Widerrede anderer hinnehmen. Das heißt, jede Versammlung muss hinnehmen, dass eine andere Versammlung in unmittelbarer Nähe ihre eigene andere Meinung ebenfalls öffentlich kundtut. Zur Sicht- und Hörweite haben Gerichte bei uns schon ausreichend Recht gesprochen.

Wieso ist es so wichtig, dass man die Widerrede hinnehmen muss? - Weil nur so die Freiheit aller gewahrt werden kann und nicht nur desjenigen, der als Erster eine Versammlung anmeldet. Freiheitsrechte stehen nicht allein dem zu, der zuerst „hier“ schreit.

(Zustimmung bei der CDU, bei der Linken, bei der SPD, bei der FDP und bei den GRÜNEN)

Allein deshalb lehnt die Landesregierung Ihren Gesetzentwurf ab.

(Zustimmung bei der CDU, bei der SPD und bei der FDP)


Vizepräsident Wulf Gallert:

Frau Zieschang, es scheint ein Fragebegehren von Herrn Kirchner zu geben. - Herr Kirchner, Sie haben das Wort.


Oliver Kirchner (AfD):

Sehr geehrte Frau Innenministerin! Ich habe nur eine Frage. Gegenrede zulassen, ist ja klar, das ist kein Problem. Ist es für Sie auch eine Gegenrede, wenn jemand auf der anderen Seite der Demonstration eine Schallanlage anmacht und laut „Deutschland muss sterben, damit wir leben wollen“ als Musikstück spielt? Ist das für Sie eine Gegenrede oder ist das einfach nur Lärm?


Dr. Tamara Zieschang (Ministerin für Inneres und Sport):

Das muss man sich in jedem Einzelfall angucken. Sie wissen ganz genau: Wenn jemand eine Versammlung anmeldet und es weitere Versammlungsanmeldungen gibt, die sich in unmittelbarer Nähe der zuerst angemeldeten Versammlung befinden, dann gibt es Kooperationsgespräche. In dem Kooperationsgespräch wird erörtert, inwiefern die jeweiligen Versammlungsleiter bereit sind, so aufeinander zuzugehen, dass jeder gehört wird und dass eben nicht eine einseitige Beschallung einer Versammlung gegenüber der anderen stattfindet.

In dem Augenblick, in dem es im Rahmen von Kooperationsgesprächen nicht möglich ist, zu vereinbaren, dass beide oder auch drei, vier Versammlungen nebeneinander stattfinden können, werden einzelne Versammlungen beauflagt. Dann kann bspw. auch eine Lautstärke, die von einem Lautsprecher ausgeht, in der Auflage klar festgelegt werden, damit genau das, was Sie andeuten, unterbunden wird. Das findet auch regelmäßig statt.

Wenn das nicht in Kooperationsgesprächen mit den verschiedenen Versammlungsanmeldern möglich ist, dann kann es beauflagt werden. Dann ist es am Ende die Frage, ob die Auflage auch konkret vor Ort umgesetzt wird. Aber das muss man sich im Einzelnen angucken. Dann hat zumindest die Versammlungsbehörde die Möglichkeit, das auch durchzusetzen, wenn es im Vorfeld beauflagt worden ist.