Tagesordnungspunkt 20

Erste Beratung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes des Landes Sachsen-Anhalt über Versammlungen und Aufzüge

Gesetzentwurf Fraktion AfD - Drs. 8/6650


Einbringer ist Herr Hecht. - Herr Hecht, Sie haben das Wort. Bitte sehr.

(Zustimmung bei der AfD)


Christian Hecht (AfD):

Vielen Dank. - Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen! Die AfD wird nicht müde, Sie zu ermutigen, echte Verantwortung für den Bestand der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in Sachsen-Anhalt und in Deutschland zu übernehmen. Darum mag dem einen oder anderen die Materie bekannt vorkommen. Das ist korrekt. Denn das Anliegen, das wir Ihnen heute vorstellen, stand in diesem Haus schon einmal vor etwas mehr als drei Jahren zur Debatte.

Damals haben wir gefordert, das Versammlungsrecht so weiterzuentwickeln, dass Konflikte zwischen zeitgleichen, aber inhaltlich gegensätzlichen Versammlungen wirksam entschärft werden. Unser damaliger Verst     Vorstoß wurde abgelehnt.

(Matthias Redlich, CDU: Verstoß, genau!)

Heute legen wir ihn darum in überarbeiteter, verfassungsrechtlich präziserer Form erneut vor. Warum tun wir das? - Weil das Problem fortbesteht, weil der politische Meinungskampf im öffentlichen Raum härter geworden ist und weil wir es als Gesetzgeber nicht hinnehmen dürfen, dass die Meinungs- und Versammlungsfreiheit in der Praxis dort entwertet wird, wo gegnerische Lager auf engstem Raum aufeinandertreffen. Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit sind Grundrechte von hohem Rang. Sie gelten für jedermann. Gerade deshalb müssen sie auch gegen diejenigen geschützt werden, die das Versammlungsrecht nicht nur zur Kundgabe der eigenen Meinung, sondern vor allem zur Störung, Überlagerung oder auch faktischen Verhinderung anderer Versammlungen missbrauchen.

Genau an diesem Punkt setzt unser Gesetzentwurf an, indem wir erstens im Landesversammlungsgesetz ausdrücklich das Erstanmelderprinzip verankern wollen. Wer eine öffentliche Versammlung oder einen Aufzug unter freiem Himmel zuerst anmeldet, der soll für den Ort und die Route den Auswahlvorrang vor späteren Anmeldern haben. Das ist kein Privileg aus politischen Gründen. Es ist eine Regel der Rechtssicherheit, der Vorhersehbarkeit und der Fairness. Wer sich ordnungsgemäß anmeldet, wer organisatorische Verantwortung übernimmt und wer den Staat in die Lage versetzt, rechtzeitig für einen geordneten Ablauf zu sorgen, der darf doch nicht am Ende dadurch benachteiligt werden, dass spätere Anmelder denselben Ort oder dieselbe Route gezielt besetzen, blockieren oder anderweitig entwerten.

Zweitens schaffen wir ein Abstandsgebot für gleichzeitig stattfindende öffentliche Versammlungen in der Nähe von solchen des Erstanmelders. Um dem unbegründeten Einwand gleich zu begegnen: Das dient nicht der Beschneidung von Grundrechten, sondern ihrem Schutz. Denn das Problem in der Praxis ist doch offenkundig. Wenn gegensätzliche politische Lager in aufgeheizter Stimmung unmittelbar aufeinandertreffen, dann bleibt es oft nicht beim friedlichen Nebeneinander widerstreitender Meinungen. Dann kommt es zu Einschüchterung, zu aggressiver Überlagerung, zu Lärm und sonstigen Emissionen, zu Blockaden, zu bedrängenden Situationen und im schlimmsten Fall zu Gewaltausbrüchen.

Deutschland ist noch immer ein freiheitlicher Rechtsstaat. Darum darf er sich mit solchen Demonstrationsduellen nicht abfinden. Als demokratische AfD im Landtag von Sachsen-Anhalt wollen wir nicht, dass am Ende derjenige gewinnt, der am lautesten, am aggressivsten oder am rücksichtslosesten auftritt.

(Lachen - Guido Kosmehl, FDP: Oh!)

Mit einer solchen Entwicklung würden wir die Herrschaft des Rechts verlassen. Gerade deshalb ist der heutige Gesetzentwurf bewusst anders konstruiert als unser Antrag aus dem Jahr 2022. Damals haben wir noch eine statische Mindestabstandslösung vorgeschlagen. Heute gehen wir einen verfeinerten Weg, einen Weg, der Rechtssicherheit bietet. Wir verzichten auf die starre Meterzahl, den starren Mindestabstand und legen stattdessen den erforderlichen Mindestabstand in die Hände der zuständigen Versammlungsbehörde. Die hat im konkreten Einzelfall nach Lage, Örtlichkeit, Teilnehmeranzahl etc. zu entscheiden. Damit sie ihr Ermessen auch richtig ausüben kann, bekommt sie von uns mit der Gesetzesänderung eine klare gesetzliche Leitlinie. Der Schutz der zuerst angemeldeten Versammlung ist maßgeblich. Konkurrierende Veranstaltungen in unmittelbarer Nähe sind im Regelfall mit Abstandsvorgaben und sonstigen Auflagen zu versehen. Wir schaffen also keine starre Schablone, sondern bieten eine flexible, lageangepasste und zugleich normativ klare Lösung.

Ich sage es noch einmal ausdrücklich: Niemand will Protest und Widerspruch mundtot machen. Selbstverständlich muss Widerspruch möglich sein. Selbstverständlich muss auch eine Gegenposition im öffentlichen Raum artikuliert werden können. Aber grundgesetzlich durch die Meinungsfreiheit geschützter Widerspruch ist eben etwas anderes als die Verhinderung gegensätzlicher Meinung. Protest ist etwas anderes als die gezielte Entwertung der Versammlung eines politischen Gegners. Wer eine Gegenveranstaltung nur deshalb anmeldet, um eine bereits angemeldete Veranstaltung Andersdenkender räumlich zu bedrängen oder sie in sonst einer Form zu stören, der beruft sich eben nicht redlich auf das Recht der Versammlungsfreiheit, sondern er missbraucht es. Wer dieses Recht missbraucht, der stellt sich eben außerhalb unserer staatlichen Ordnung. Genau deshalb ist die gesetzliche Klarstellung nötig.

Unser Entwurf schützt im Übrigen nicht nur die Teilnehmer der zuerst angemeldeten Versammlung, er dient auch der Deeskalation insgesamt. Er schützt unbeteiligte Bürger, er erleichtert den Sicherheitsbehörden die Gefahrenabwehr und er gibt den Versammlungsbehörden ein Instrument an die Hand, Konflikte frühzeitig zu entschärfen, statt eingreifen zu müssen, wenn die Lage außer Kontrolle geraten ist oder außer Kontrolle zu geraten droht.

Es gibt noch einen weiteren Gesichtspunkt. Der öffentliche Raum muss ein Ort der Meinungspluralität bleiben. Diese wird aber nicht dadurch geschützt, dass friedliche Teilnehmer wegen aggressiver Gegenmobilisierung eingeschüchtert werden oder dass Versammlungen nur noch unter massivem Stördruck stattfinden können. Wo der Friedliche sich zurückzieht, weil der Rücksichtslose den Ton angibt, dort verliert die Demokratie an Substanz.

Unser Gesetzentwurf ist deshalb kein Gesetz gegen die Versammlungsfreiheit, sondern eines für ihre wirksame Ausübung. Er dient dem Schutz desjenigen, der sein Grundrecht ordnungsgemäß wahrnimmt. Er dient der Befriedung des öffentlichen Raumes und der Klarheit im Verwaltungshandeln.

Wer nun meint, unseren Gesetzentwurf ablehnen zu müssen, der sollte beantworten, was stattdessen gelten soll. Soll es bei einer Rechtslage bleiben, in der erst vor Ort improvisiert werden muss? Soll es bei einer Praxis bleiben, in der die zuerst angemeldete Versammlung zwar formal bestehen bleibt, tatsächlich aber durch unmittelbare Überlagerung massiv beeinträchtigt werden kann? - Wir wollen das nicht. Wir wollen insbesondere nicht die Lösung solcher vermeidbaren Konflikte auf die immer häufiger überforderten und zunehmend direkten Angriffen ausgesetzten Polizeikräfte abwälzen.

Wir sagen darum: Der Erstanmelder verdient Schutz. Gegenläufige Veranstaltungen dürfen nicht zur räumlichen und tatsächlichen Verdrängung legitimer Meinungsäußerung führen. Unsere Behörden brauchen eine klare gesetzliche Grundlage für Abstandsvorgaben und Emissionsauflagen, weil der politische Streit in der Demokratie Ordnung braucht, damit die Freiheit für alle erhalten bleibt.

Unser Gesetzentwurf ist deshalb im besten Sinne ein Gesetz des öffentlichen Friedens.

Er schützt nicht eine bestimmte Meinung, sondern die geordnete Ausübung von Grundrechten. Er stärkt nicht die eine Seite gegen die andere, sondern die Verlässlichkeit des Rechtes gegen das Chaos der Eskalation. Darüber hinaus schützt er unsere Sicherheits- und Ordnungskräfte vor vermeidbaren Gefahrensituationen; denn auch ihnen gegenüber sind wir als Gesetzgeber verantwortlich.

Aus diesem Grunde bitte ich Sie um Zustimmung zu unserem Gesetzentwurf, zunächst jedoch um Überweisung in den zuständigen Ausschuss, was an dieser Stelle der Rechtsausschuss sein dürfte. - Vielen Dank.

(Zustimmung bei der AfD)