Dr. Tamara Zieschang (Ministerin für Inneres und Sport):

Herzlichen Dank, Frau Präsidentin. - Meine Damen und Herren Abgeordneten! - Herr Abg. Striegel, Herr Abg. Gallert, ich glaube, in der Bewertung der Situation im Iran sind wir einer Meinung. Das Regime reagiert mit brutalster Härte auf die dortigen Demonstrationen. Die internationale Gemeinschaft nimmt die Situation der Menschen im Iran zu Recht sehr genau in den Blick.

Die Schlussfolgerungen, die wir daraus ziehen, sind allerdings in der Tat unterschiedlich. Ein sofortiger Abschiebestopp, den wir rechtlich auch in Sachsen-Anhalt verhängen könnten, ist meines Erachtens nicht erforderlich. Denn - ich glaube, das ist der große Unterschied - ich möchte regimetreue Ausreisepflichtige, Straftäter und insbesondere regimetreue Straftäter nicht in Sicherheit wiegen, dass sie dann, wenn sie ausreisepflichtig sind, noch hierbleiben können.

(Beifall)

Das ist, denke ich, der fundamentale Unterschied in der Herangehensweise. Deswegen hat sich Sachsen-Anhalt für einen, wie ich finde, sehr, sehr differenzierten Weg entschieden. Wir wissen um Asylverfahren. Wir wissen, dass das BAMF im Rahmen von Asylverfahren individuell prüft, ob es Verfolgungsgründe im Iran gibt, und dann zu einer Entscheidung kommt. Die Ausländerbehörden sind an diese Entscheidungen des BAMF gebunden.

Natürlich kann es sein, dass zwischen dieser Entscheidung und der tatsächlichen Abschiebung einige Wochen, einige Monate, je nachdem, liegen, und dass sich in dieser Zeit die Lage - denn die Lage im Iran war nicht nur in den letzten Wochen und Monaten, sondern immer schon großen Veränderungen unterworfen - plötzlich so verändern kann, dass in Bezug auf diesen Einzelfall eine Abschiebung womöglich nicht mehr gerechtfertigt ist.

Deswegen hat das Ministerium für Inneres und Sport schon im Jahr 2022 dem Zentralen Rückkehrmanagement vorgegeben, dass dem Ministerium bevorstehende Abschiebungen in den Iran mit zeitlichem Vorlauf mitzuteilen sind. Das gibt uns die Möglichkeit, vor der Durchführung einer Abschiebung die jeweils aktuelle Situation in Bezug auf den jeweils konkreten Ausreisepflichtigen noch einmal zu bewerten.

Im Rahmen dessen können wir berücksichtigen, ob es sich bei ausreisepflichtigen Iranern um Straftäter oder um Personen handelt, von denen eine besondere Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eine terroristische Gefahr ausgeht. Wir können die Frage der Regimenähe bewerten. Insofern ist, denke ich, dieses differenzierte Vorgehen klug, weil wir in jedem Einzelfall sehr differenziert über Schutz und Rückführung und wirklich fast tagesaktuell bezogen auf die jeweilige Situation entscheiden können.