Kathrin Tarricone (FDP):

Vielen Dank, Herr Präsident. - Ich beziehe mich auf eine Meldung aus der „MZ“ vom vergangenen Samstag. Dort wird über eine Kritik des Landesrechnungshofes an der Praxis der Kommunen berichtet, ihre Stellenpläne weiter fortzuführen. Auch wenn die Stellen, auf denen Beamte vorgesehen sind, momentan nicht mit Beamten besetzt sind, also entweder zeitweise nicht besetzt sind oder mit Tarifbeschäftigten besetzt sind, führen die Kommunen trotzdem in ganz überraschender Höhe Rücklagen für Pensionsforderungen ab.

Jetzt frage ich die Landesregierung: Gibt es eine solche Situation auch im Land Sachsen-Anhalt, in den Landesverwaltungen? Werden also auch dort für Stellen, die zeitweise nicht oder gar nicht mit Beamten besetzt sind, Abführungen in den Pensionsfonds getätigt? Das ist meine Frage.


Michael Richter (Minister der Finanzen):

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Um die Frage von Frau Tarricone besser einordnen zu können: Die Kritik war bezogen auf den kommunalen Bereich und es ging um Beamtenstellen. Wir müssen wissen, dass die Versorgung, anders als bei uns, über den Kommunalen Versorgungsverband des Landes Sachsen-Anhalt geregelt wird, und dort geht es darum, dass Beamtenstellen zum Teil nicht mit Beamten nachbesetzt werden, sondern mit Tarifangestellten.

Ich habe mich damit auseinandergesetzt, weil meine Frage natürlich auch war: Wie ist das denn bei uns? Damit Sie es noch besser einordnen können: Es geht letztlich um die Umlagepflicht. Dieser Verband hat eine Satzung und dort gibt es den § 33. Nach Absatz 1 ist eine Stelle unbesetzt   ich bringe das deshalb, damit man nachher bei meinen Ausführungen verstehen kann, wie wir das beim Land machen  

„[…] wenn der Stelleninhaber in den Ruhestand tritt bzw. versetzt wird und keine Nachbesetzung mit einem Beamten bzw. Arbeitnehmer mit Versorgungsberechtigung erfolgt oder seine Hinterbliebenen Versorgungsleistungen beziehen.“

Und Absatz 2   jetzt kommt es  :

„Die Umlagepflicht für eine unbesetzte Stelle eines Beamten oder Arbeitnehmers mit Versorgungsberechtigung bleibt bestehen, solange der Versorgungsverband noch eine Versorgung an den Urheber der Stelle oder deren Hinterbliebene zu zahlen hat.“

Das heißt, selbst wenn die Stelle nicht mit einem Beamten besetzt ist, man einen Tarifangestellten hat, muss man weiter die Umlage zahlen. Denn aus dieser Stelle heraus wird weiterhin entweder der Pensionär, also derjenige, der mit Versorgungsbezügen bedient wird, oder dessen Hinterbliebene versorgt, die hieraus noch eine Versorgung erhalten. Erst in dem Moment, in dem diese Versorgung ausläuft, fällt dann auch die Umlagepflicht weg.

Der Unterschied zum Land ist: Wir haben als Bemessungsgrundlage nicht die Stellen, sondern wir haben die aktiven Beamten. Für diese aktiven Beamten wird ein Vomhundertsatz eingezahlt. Für Sie zur Kenntnis: Wir haben rund 24 500 aktive Beamte und 14 000 Versorgungsempfänger. Insoweit sind wir nicht von der Stelle abhängig. In dem Moment, in dem der Aktive in die passive Phase geht, wird hierfür keine Umlage mehr erforderlich, sondern er wird dann aus dem Fonds entsprechend bedient.

Für Sie noch folgender Hinweis: Wir werden Ende des Jahres rund 2,8 Milliarden € im Pensionsfonds haben. Das ist zwar immer noch wenig im Verhältnis zu den alten Ländern, dennoch ist es schon sehr viel. Wir werden ihn weiter aufbauen. Insoweit ist es auch wichtig, dass man diesen Pensionsfonds unberührt lässt und nicht versucht, damit andere finanzielle Lücken zu schließen. - Ich hoffe, ich habe Ihre Frage beantwortet.

(Zustimmung von Stefan Ruland, CDU, und von Jörg Bernstein, FDP)