Dr. Tamara Zieschang (Ministerin für Inneres und Sport):
Herzlichen Dank, Herr Präsident. - Meine Damen und Herren Abgeordnete! Mit dem Abschiebungssicherungsgesetz soll eine eigenständige landesrechtliche Grundlage für den Vollzug von Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam geschaffen werden.
Wie Sie wissen, konnten wir in den vergangenen Jahren die Zahl der zwangsweisen Rückführungen und freiwilligen Ausreisen Ausreisepflichtiger kontinuierlich steigen. Zum Teil war dies möglich, weil Sachsen-Anhalt Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamsplätze in anderen Bundesländern genutzt hat. Eine Grundlage dafür wurde bereits im Jahr 2019 in Gestalt einer bilateralen Vereinbarung mit Niedersachsen geschaffen. Darüber hinaus greifen die Ausländerbehörden über die bundesweite Vermittlung des Gemeinsamen Zentrums zur Unterstützung der Rückkehr auch auf Plätze in anderen Ländern zurück.
Diese Vorgehensweise ist jedoch mit organisatorischen und finanziellen Aufwänden verbunden. Aus diesem Grunde errichtet das Land in Volkstedt eine eigene Abschiebungssicherungseinrichtung mit 30 Plätzen. Die Baumaßnahme in Volkstedt läuft planmäßig. Die bauliche Fertigstellung ist bereits für Ende November 2026 vorgesehen, sodass die Einrichtung bereits im Frühjahr 2027 in Betrieb gehen soll. Damit können wir Rückführungen künftig vollständig in eigener Regie deutlich effizienter und effektiver umsetzen.
Das Abschiebesicherungsgesetz schafft klare Rahmenbedingungen, insbesondere zur Ausgestaltung des Vollzugs von Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam. Die Voraussetzungen dafür werden allerdings auch weiterhin allein auf bundesgesetzlichen oder europarechtlichen Grundlagen geschaffen.
Abschiebungshaft ist die Ultima Ratio, aber zugleich auch erforderlich, um die Durchführbarkeit der Abschiebungen derjenigen zu sichern, die ihrer Ausreisepflicht nicht freiwillig nachkommen und bei denen insbesondere Fluchtgefahr besteht.
(Zustimmung bei der CDU)
Rechtsstaatliche Rückkehrungen sind für eine gesteuerte und geordnete Rückkehr Ausreisepflichtiger unverzichtbar. Das Abschiebungssicherungsgesetz enthält in 53 Paragrafen klare Vorgaben und Standards für die Vollzugsgestaltung wie den Grundgesetz der Einzelunterbringung, die Bewegungsfreiheit innerhalb der Einrichtung, auf die Nachtzeit eng begrenzte Einschlusszeiten, Besuchsmöglichkeiten und die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit Außenstehenden, um nur einige Beispiele zu nennen.
Es geht also darum, ein sicheres und geordnetes Umfeld sowohl für die dort Untergebrachten als auch für die dort tätigen Bediensteten zu gewährleisten. Deshalb bitte ich um Zustimmung zur Beschlussempfehlung.