Michael Richter (Minister der Finanzen):

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ich kann mich im Anschluss an die Berichterstattung etwas kürzer fassen. Ich möchte mich, nachdem ich sehr ausführlich in der Einbringung auf die einzelnen Vorschriften eingegangen bin, auf die entsprechenden Änderungsanträge, nämlich zwei, die im Finanzausschuss beschlossen worden sind, beschränken.

Der erste Änderungsantrag soll die Informationspflichten des Dienstherrn zu den wesentlichen Aspekten der rechtlichen Stellung im Beamtenverhältnis ergänzen, die der Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1152 und des EU-Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union dient. Diese bestehen bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses und bei Bund-Länder-übergreifenden-Abordnungen oder -Versetzungen.

Eine zentrale Umsetzung der Richtlinie im Beamtenstatusgesetz für alle Bundesländer ist aufgrund der fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht zulässig, sodass jedes Land diese Richtlinie für seine Beamtinnen und Beamten eigenständig regeln muss. Insoweit ist diese Änderung hiermit aufgenommen worden.

Ebenfalls soll mit diesem Änderungsantrag eine Anpassung des § 3 Abs. 8 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erfolgen. Die dort bisher vorgesehene Vorlage eines Heil- und Kostenplans für kieferorthopädische Leistungen vor Behandlungsbeginn soll zum 1. Januar 2026 entfallen. Diese Streichung erfolgt aufgrund einer Änderung der anzuwendenden Bundesbeihilfeverordnung zum 1. Januar 2026. Insoweit wird in diesem Sinne eine redaktionelle Anpassung vorgenommen.

Der zweite Antrag ist von Bedeutung. Ich möchte darauf aufmerksam machen, dass mit dieser Änderung die Stellenzulagen nach den Vorbemerkungen Nr. 5 - Zulagen für Nachprüfer von Luftfahrtgeräten  , Nr. 7 - Verwendung beim Verfassungsschutz  , Nr. 8 - Polizeivollzugszulage  , Nr. 9 - Feuerwehreinsatzdienst  , Nr. 10 - Verwendung um Justizvollzugseinrichtungen  , Nr. 11 - Tätigkeiten der Meister oder Techniker - und Nr. 12 - Steuerprüfer im Außendienst - für ruhegehaltsfähig erklärt werden sollen.

(Zustimmung bei der FDP)

Ich bitte an dieser Stelle noch um ein kleines bisschen Aufmerksamkeit. Die Ruhegehaltsfähigkeit soll nach zehn Jahren zulageberechtigter Verwendung eintreten, mit Sonderregelungen für dienstunfähige Beamte. Eine Einbeziehung der in der Versorgung vorhandenen Bestandsfälle ist nicht vorgesehen.

Nach überschlägiger Berechnung entstehen Kosten in Höhe von ca. 300 000 € pro Jahr. Jährlich kommt ein Betrag in derselben Größenordnung dazu. Ab dem vierten Jahr   wenn man das hochrechnet   wird die Millionengrenze überschritten und die Kostenhöhe steigt jährlich weiter an. Für Sie ist sicherlich von Interesse, dass 85 % der Kosten auf die Polizeivollzugslagen entfallen.

(Guido Kosmehl, FDP: Ja!)

Insoweit kann ich meine Ausführungen beenden. Ich bitte Sie, der Beschlussempfehlung zuzustimmen. - Danke für die Aufmerksamkeit.