Dr. Tamara Zieschang (Ministerin für Inneres und Sport):
Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Ungleiches darf und muss vielfach ungleich behandelt werden. Das gilt auch bei der Frage der Prüfung der Zulässigkeit von Bürgerbegehren.
Sie, Herr Abg. Köhler, haben Bezug genommen auf ein Bürgerbegehren in Dähre, das in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einleitung eines Bauleitplanverfahrens stand und das daraufhin zutreffend nach unserem geltenden KVG für unzulässig erklärt worden ist.
In Ihrer Begründung zu diesem Antrag nehmen Sie auch auf ein Bürgerbegehren in der Hansestadt Gardelegen Bezug. Dort gab es gerade keinen Zusammenhang mit einer Bauleitplanung, sondern es ging um einen Grundsatzbeschluss in der Vertretung. Insofern waren es unterschiedliche Sachverhalte, die zutreffend unterschiedlich bewertet wurden und deswegen in dem einen Fall zur Unzulässigkeit und in dem anderen Fall zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens führten.
Der Gesetzgeber hat im Kommunalverfassungsgesetz bestimmte Themenbereiche einem Bürgerbegehren entzogen. So sind bspw. die Haushaltssatzung oder auch kommunale Abgaben einem Bürgerbegehren entzogen. Insofern werden hier auch unterschiedliche Sachverhalte ungleich behandelt. Das resultiert im Fall der Bauleitplanung insbesondere daraus, dass in der Bauleitplanung bereits eine umfassende Bürgerbeteiligung erfolgt.
Das Verfahren der kommunalen Bauleitplanung ist ein besonders komplexes und vielschichtiges Verfahren. Es erfordert eine umfassende Abwägung von privaten und öffentlichen Belangen. Ein solches Abwägungsverfahren ist mit einem Bürgerbegehren nicht zu vereinbaren, weil ich bei einem Bürgerbegehren muss mit Ja oder mit Nein antworten. Die Aufstellung eines Bauleitplans kann und sollte niemals auf ein bloßes Ja oder Nein reduziert werden.
Das Bauleitplanverfahren selbst gewährleistet bereits eine umfassende Bürgerbeteiligung. Die Regelung in § 3 des Baugesetzbuches sieht ausdrücklich die frühzeitige und zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit vor.
Die Bürgerinnen und Bürger können somit sämtliche Belange vorbringen, die einem Vorhaben entgegenstehen könnten. Insofern sollte das Motto in dieser Angelegenheit nicht Bürgerwille vor Ideologie, sondern sachgerechte Bürgerbeteiligung vor Polemik lauten.