Dr. Tamara Zieschang (Ministerin für Inneres und Sport): 

Herzlichen Dank. - Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordnete! Der Unterausschuss Rechnungsprüfung des Ausschusses für Finanzen hat sich mit der Problematik des Ausgleiches von Kostenüberdeckungen nach § 5 Abs. 2b des Kommunalabgabengesetzes intensiv befasst. In der Sitzung am 30. September hat er die Landesregierung gebeten, einen Vorschlag für eine Gesetzesänderung in Form einer klarstellenden Regelung in § 5 des Kommunalabgabengesetzes zu erarbeiten. Dabei soll klargestellt werden, dass ein unterbliebener Ausgleich von Kostenüberdeckungen nicht zum Erlöschen der Ausgleichspflicht führt.

Das Ministerium für Inneres und Sport nimmt Beschlüsse der Ausschüsse ernst. 

(Guido Heuer, CDU, lacht) 

Deswegen haben wir bereits mit der Prüfung und Bearbeitung der vom Ausschuss erwarteten Klarstellung begonnen. Dazu wird derzeit eine Länderabfrage durchgeführt, um auch die Erfahrungen und vor allem die Rechtsprechung aus anderen Bundesländern, die grundsätzlich vergleichbare Regelungen aufweisen, berücksichtigen zu können.

(Zustimmung bei der CDU)

Das Ergebnis unserer Prüfungen werden wir den zuständigen Ausschüssen im Landtag vorstellen und einen Vorschlag unterbreiten.

Das Kommunalabgabenrecht ist eine umfassende Rechtsmaterie. Jede Änderung kann weitreichende Auswirkungen auf die kommunale Ebene haben, sodass gründliches Arbeiten nötig ist. Bedenken Sie, dass Änderungen im Kommunalabgabengesetz Auswirkungen auf jede Kalkulation, auf jede Gebührensatzung und auf jeden Gebührenbescheid haben können. Jeder Gebührenbescheid unterliegt zudem der Kontrolle durch die Gerichte.

Daher sollte bei einem Vorschlag für eine Gesetzesänderung Gründlichkeit vor Schnelligkeit gehen. Ein Beispiel: Der vorliegende Gesetzentwurf führt den Begriff „Gebührenausgleichsrückstellungen“ ein. Dieser Begriff ist dem Kommunalabgabengesetz fremd. Die Regelungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes, auf die sich der neue Absatz 2 beziehen soll, sprechen indessen von Kostenüberdeckungen. Die neue Begrifflichkeit kann Klagen gegen Gebührenbescheide Tür und Tor öffnen.

Zu guter Letzt der Hinwies, dass § 5 des Kommunalabgabengesetzes alle kommunalen Abgabensatzungen betrifft. Mithin müssten auch alle von der Kommunalaufsicht, wie im Gesetzentwurf vorgesehen, geprüft, bzw. überwacht werden, so wie die Formulierung gestaltet ist.

Haben Sie eine Vorstellung davon, wie viele kommunale Einrichtungen durch Gebühren finanziert werden? Das reicht von der Gebührensatzung für die Bibliothek oder für das Schwimmbad über die Friedhofsgebührensatzung bis hin zur Abfallgebührensatzung. Auch hierbei sollte sorgsam abgewogen, welche Form der Kontrolle angemessen ist. - Vielen Dank.