Dr. Tamara Zieschang (Ministerin für Inneres und Sport): 

Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Auch wenn ich es bemerkenswert finde, dass die Äußerung eines einzelnen Bundestagsabgeordneten zu einer Aktuellen Debatte führt, 

(Zustimmung bei der CDU, bei der SPD und bei der FDP)

will ich mich gleichwohl dazu in aller Kürze äußern. Ob und wann Daten des Verfassungsschutzes oder der Polizei gelöscht werden, das regelt das Gesetz. Nach § 11 Abs. 2 des Verfassungsschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sind gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig war oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. 

Spätestens nach fünf Jahren muss die Verfassungsschutzbehörde überprüfen, ob gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen sind. Gespeicherte Daten über Minderjährige sind bereits nach zwei Jahren auf die Erforderlichkeit ihrer Speicherung hin zu überprüfen und spätestens nach fünf Jahren zu löschen.

Nach Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung sind personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn einer der dort aufgeführten Gründe vorliegt. Ein Regierungswechsel ist kein Löschgrund.

(Zustimmung bei der CDU)

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert bei der Verfassungsschutzbehörde die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz. 

Auch für bei der Polizei gespeicherte Daten gilt, dass personenbezogene Daten zu löschen sind, wenn ihre Speicherung unzulässig geworden ist oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Unzulässig wird eine Speicherung z. B., wenn ein Angeklagter wegen erwiesener Unschuld freigesprochen oder ein Ermittlungsverfahren gegen einen Beschuldigten ohne Verbleib eines Restverdachtes nicht nur vorläufig eingestellt wird. Abgesehen davon hat die Polizei bei jeder Einzelbearbeitung sowie nach festgesetzten Fristen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Speicherung noch gegeben sind. Diese sogenannten Aussonderungsprüffristen betragen bei Erwachsenen bis zu zehn, bei Jugendlichen bis zu fünf und bei Kindern bis zu zwei Jahren.

Zentrales Element des Verwaltungshandels in einem Rechtsstaat bildet die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Dieser Grundsatz sichert die Bindung von Exekutive an Gesetz und Recht. Dies unterscheidet den Rechtsstaat vom Willkürstaat.

(Zustimmung bei der CDU, bei der SPD und bei der FDP)

Folglich dürfen auch nicht ohne Anlass und Rechtsgrund willkürlich von den Behörden gespeicherte Daten gelöscht werden. Anlassloses Löschen von Daten berührt zentrale Rechtsstaatlichkeitsgrundsätze, Datenschutzregelungen und Aufbewahrungspflichten. Zudem ließe eine anlasslose Löschung von Daten unter anderem befürchten, dass verfassungsfeindlichen Bestrebungen nicht mehr wirksam entgegengetreten werden kann bzw. strafrechtliche Ermittlungen erschwert würden und dass hierdurch dem Wohl des Landes Sachsen-Anhalt Nachteile zugefügt würden. 

Zu guter Letzt noch zwei Hinweise: Der Zugriff auf Daten wird protokolliert. Wer rechtswidrig Daten löscht, macht sich nach § 303a StGB strafbar.