Michael Richter (Minister der Finanzen):
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen die Prüfkompetenzen des Landesrechnungshofes erweitert werden. Danach soll dem Landesrechnungshof ein eigenständiges Prüfungsrecht für die überörtliche Prüfung der kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden mit weniger als 20 000 Einwohnern eingeräumt werden.
Damit wird die überörtliche Prüfung der Kommunen dieser Größenklasse, die bisher ausschließlich dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises oblag, um die Prüfungskompetenz des Landesrechnungshofs erweitert. Dieser Umstand wird eine enge Abstimmung, wie wir es gerade auch gehört haben, der Prüftätigkeiten zwischen dem Rechnungsprüfungsamt und dem Landesrechnungshof notwendig machen, um Doppelprüfungen zu vermeiden.
Nehmen das Land oder die Kommunen Aufgaben nach dem Achten Buch, dem Neunten Buch und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch wahr, unterliegt das Land bereits nach der bisher bestehenden Rechts-lage der uneingeschränkten Prüfung des Landesrechnungshofs. Die Prüfung der Kommunen erfolgt bisher an den Grenzen der überörtlichen Kommunalprüfung. Allerdings erstrecken sich diese Prüfungsrechte des Landesrechnungshofs nur auf die Prüfung der Tätigkeit des Landes bzw. der Kommune selbst.
Denken wir aber an die Konstellation, in der das Land bzw. die Kommune Verträge mit Dritten abschlie-ßen, auf deren Grundlage wiederum Leistungen nach den genannten Sozialgesetzbüchern erbracht werden, so ist festzustellen, dass die aktuelle Rechtslage den Landesrechnungshof nicht berechtigt, den Leistungserbringer selbst zu prüfen. Nach den Vorschriften des Sozialrechts obliegt die Prüfung des Leis-tungserbringers vielmehr dem jeweiligen Träger. Angesichts der erheblichen fiskalischen Bedeutung die-ser Verträge auf dem Gebiet des Sozialrechts ist jedoch auch die Finanzkontrolle durch eine externe Insti-tution, d. h., eine am Vertrag unbeteiligte Stelle, notwendig.
Mit der angestrebten Gesetzesänderung sollen daher die Prüfrechte des Landesrechnungshofs auch auf diese Konstellation erweitert werden. Mit Blick auf den bundessozialgesetzlichen Regelungsrahmen kann ihnen jedoch nur ein Eintrittsrecht eingeräumt werden, soweit dem Land bzw. der Kommune ein Prüfungsrecht zusteht. Eine neue, vom Sozialrecht abweichende Prüfkompetenz auch das haben Sie gerade gehört soll hingegen nicht geschaffen werden.
Mit dieser Neuregelung werden die Weichen für eine transparente und umfassende Prüfung der ord-nungsgemäßen Verwendung öffentlicher Mittel richtig gestellt bzw. überprüft. Damit können wir sichergehen, dass auch wir, wie gesagt, davor geschützt werden, dass uns mögliche Skandale im Land ereilen. - Insoweit danke ich für Ihre Aufmerksamkeit.