Franziska Weidinger (Ministerin für Justiz und Verbraucherschutz):

Herr Präsident, vielen Dank. Das will ich für meine geschätzte Kollegin Dr. Zieschang gern tun. - Vor wenigen Monaten, nämlich im November 2024, wurde eine Novelle des Verfassungsschutzgesetzes im Land Sachsen-Anhalt nach eingehender Beratung hier im Landtag beschlossen. Das geänderte Verfassungsschutzgesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und gegenwärtig gibt es keinen Bedarf für eine darüber hinausgehende Änderung. 

(Zuruf von der AfD: Jawoll!)

Die Definition der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in § 5 Abs. 2 des Verfassungsschutzgesetzes hat sich bewährt. Dies zeigen nicht zuletzt - und jetzt kommt es - die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Magdeburg. Ein Antrag des AfD-Landesverbandes auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der dem Verfassungsschutz die Beobachtung der AfD Sachsen-Anhalt als Verdachtsfall untersagt werden sollte, hatte das Verwaltungsgericht Magdeburg im März 2022 abgelehnt. 

Des Weiteren wurde die Klage eines AfD-Mitgliedes gegen den Widerruf einer Waffenbesitzkarte im März dieses Jahres abgewiesen. Gerade beim letztgenannten Verfahren stellt das Verwaltungsgericht Magdeburg darauf ab, dass sich die AfD Sachsen-Anhalt sowohl gegen Elemente der Menschenwürdegarantie als auch gegen das Demokratieprinzip wende. Die fundamentalen Prinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, die auf Verbotsurteile der Sozialistischen Reichspartei und der Kommunistischen Partei Deutschlands zurückgehen und ihren Niederschlag in § 5 Abs. 2 des Verfassungsschutzgesetzes gefunden haben, wurden im NPD-Verbotsverfahren im Jahr 2017 nicht neu definiert. Vielmehr wurde klargestellt, dass die einzelnen Elemente der freiheitlich-demokratischen Grundordnung auf die drei Grundprinzipien der Garantie der Menschenwürde, das Demokratieprinzip und das Rechtsstaatsprinzip zurückzuführen sind, die auch noch die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum NPD-Verbotsverfahren weiterhin geltenden fundamentalen Wertprinzipien von § 5 Abs. 2 des Verfassungsschutzgesetzes umfassen. Eine Klarstellung ist nicht erforderlich. 

Nun zur Frage der Veröffentlichung von Einstufungsvermerken des Verfassungsschutzes. Die Arbeit des Verfassungsschutzes unterliegt besonderen gesetzlichen Anforderungen, insbesondere was den Umgang mit Quellen, Arbeitsmethoden und vertraulichen Lageeinschätzungen betrifft. Deshalb unterliegt seine Arbeit der parlamentarischen Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium und nicht der breiten Öffentlichkeit. Darüber hinaus ist die Arbeit des Verfassungsschutzes, wozu auch Einstufungsvermerke zu Parteien oder Vereinen gehören, der rechtlichen Überprüfung zugänglich. Die von einer Einstufung Betroffenen haben im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens vollständigen Zugang zu den Einstufungsvermerken. Die Gerichte prüfen deren Rechtmäßigkeit umfassend. 

Es ist wenig plausibel, dass die Pflicht zur Veröffentlichung für Parteien, nicht aber für Vereine oder sonstige extremistische Bestrebungen gelten soll. Für diese Ungleichbehandlung ist kein sachlicher Grund erkennbar. Vielmehr gilt im Gegenteil sogar ein höherer verfassungsrechtlicher Schutz für Parteien als für Vereine. Die vorgeschlagene Regelung ist daher weder systematisch noch verfassungsrechtlich stimmig. - Vielen Dank.