Guido Kosmehl (FDP):
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Heute bringen wir eine Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes auf den Weg, die zur Folge haben wird, dass ein Stück Rechtsunklarheit beseitigt wird. Wir als Koalitionsfraktionen haben uns dieses Problems angenommen. Wenn die Zahlen des Steuerzahlerbundes richtig sind, hat es in Sachsen-Anhalt zwischen den Jahren 2016 und 2022 mehr als 100 Klagen gegen die Kreisumlagebescheide gegeben. Das ist ein veritables Problem. Wir haben im vergangenen Jahr mit Blick auf den Landkreis Mansfeld-Südharz auch gesehen, dass das zu bedrohlichen Situationen für einen Landkreis führen kann.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die kommunale Familie besteht aus den Landkreisen, die Aufgaben übernehmen, und den kreisangehörigen Gemeinden. Beide müssen vernünftig ausgestattet werden. Man kann weil Herr Scharfenort das angedeutet hat gern einmal versuchen, darüber zu diskutieren, ob man zur Verbesserung der steuerlichen Basis der Landkreise, die nur die Kreisumlage als Einnahmequelle haben und eben über kein eigenes Steueraufkommen verfügen, z. B. eine Beteiligung an der Umsatzsteuer auf den Weg bringt.
Ich sage nur: Derzeit ist die Verteilung zwischen Bund, Ländern und den Gemeinden, die einen Anteil von 2,8 % haben, schon sehr eng getaktet. Ich weiß nicht, welche Seite dann etwas abgeben sollte. Aber die Diskussion kann man für die Zukunft führen.
Im Hier und Jetzt müssen wir Entscheidungen treffen. Wir haben uns dazu entschlossen, ein Kriterium einzuführen, nämlich den Cashflow, also die Salden aus Ein- und Auszahlungen, zu betrachten und in das Gesetz aufzunehmen, um damit die Rahmenbedingungen für die Kreisumlagenfestsetzung zu setzen. Das führt zu mehr Transparenz und, wie ich hoffe, auch zu mehr Fairness.
Dazu trägt auch bei, dass wir den Blick stärker auf die Istzahlen der Vergangenheit richten und weniger auf die nächsten Jahre, auf die Planzahlen für die Zukunft. Auch das hat sich sowohl auf der Kreisebene als auch bei den kreisangehörigen Gemeinden beim Ist meistens in Form einer Ergebnisverbesserung niedergeschlagen. Damit werden die Zahlen belastbarer. Ich glaube, auch dieses Kriterium ist richtig gesetzt.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Unser Landesverfassungsgericht wird sich mit diesem Gesetz höchstwahrscheinlich auseinandersetzen müssen. Der Städte- und Gemeindebund hat frühzeitig angedeutet, dass er das auf jeden Fall empfehlen wird. Das Landesverfassungsgericht hat, wie ich finde, einen bemerkenswerten Satz in ein Urteil vom Januar dieses Jahres aufgenommen. Das ist das Verfahren LVG 6/23. Darin heißt es in Randziffer 101:
„Sollte es Differenzen geben zwischen dem, was der Finanzausgleichsgesetzgeber für die Erhebung der Kreisumlage durch die Landkreise vorsieht, und den Grenzen, die die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung ihr zieht, hätte sich die Rechtsprechung dem Gesetz anzupassen, nicht umgekehrt.“
Damit ist aus meiner Sicht klar: Das Landesverfassungsgericht sieht den Gesetzgeber als denjenigen, der die Rahmenbedingungen setzt. Mit diesem Gesetz setzen wir die Rahmenbedingungen für eine Kreisumlagenfestsetzung, die auch gerichtlich standhält. Ich bitte Sie herzlich um Zustimmung zu dem Gesetzentwurf.