Tagesordnungspunkt 15
Erste Beratung
Entwurf eines Gesetzes über die Kulturstiftung Dessau-Wörlitz (KSDW-G LSA)
Gesetzentwurf Landesregierung - Drs. 8/5377
Es handelt sich hierbei um die erste Beratung. Deshalb hat Frau Feußner nunmehr das Wort in Vertretung für Herrn Robra. - Frau Feußner, Sie haben das Wort.
Eva Feußner (Ministerin für Bildung):
Herr Präsident, vielen Dank. - Ich trage gern in Vertretung für Herrn Robra vor. Heute liegt der Entwurf eines Gesetzes für die Ihnen allen bekannte Kulturstiftung Dessau-Wörlitz vor. Eine erste Einbringung des Gesetzesvorhabens erfolgte bereits in der letzten Legislaturperiode, blieb jedoch als Beratungsgegenstand und trotz mehrerer Ausschussbefassungen am Schluss der siebten Wahlperiode unerledigt. Der Erarbeitung des Ihnen vorliegenden Entwurfs lag daher im Wesentlichen die Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Bildung und Kultur vom 11. Mai 2021 zugrunde.
Nunmehr konnte mit allen Beteiligten innerhalb der Landesregierung, vor allem mit dem Ministerium für Finanzen, außerhalb der Landesregierung vor allem mit der Stiftung selbst und den im Kuratorium der Stiftung vertreten externen Institutionen sowie dem Landesrechnungshof ein umfängliches Ergebnis zu den Regelungen erzielt werden, sodass Ihnen heute das überarbeitete Gesetzesvorhaben zusammen mit der Liegenschaftsliste und der Begründung vorliegt.
(Unruhe)
Lassen Sie uns gemeinsam auf die Historie dieser Stiftung zurückblicken. Im Jahr 1918 wurde die Stiftung als Joachim-Ernst-Stiftung errichtet.
Vizepräsident Wulf Gallert:
Frau Feußner, warten Sie einmal. - Es wäre schön, wenn wir bei dem Rückblick auf diese Stiftung auf etwas mehr Ruhe in diesem Saal treffen würden. - Bitte, Frau Feußner.
Eva Feußner (Ministerin für Bildung):
Das wäre schön, Herr Präsident. Ich bedanke mich. - Im Jahr 1918 wurde die Stiftung als Joachim-Ernst-Stiftung errichtet. Das sagte ich bereits. Der ursprüngliche Zweck der Stiftung, der damals bereits gemeinnützig war, bestand in der Erfüllung der vormals vom herzoglichen Haus freiwillig übernommenen kulturellen Aufgaben zugunsten des anhaltischen Landes, insbesondere in der Erhaltung eines Museums, des Wörlitzer Gartens und sonstiger Parkanlagen.
Auch die Durchführung weiterer von der damaligen Landesvertretung gewünschter und auf diesem Gebiet liegender Aufgaben war damit verbunden. Insbesondere sollte Bedacht genommen werden, dass die Stiftung der gesamten Bevölkerung des Landes zugutekommt. Bereits damals wurde die Übereignung von Gebäuden, Parkgrundstücken sowie forst- und landwirtschaftlichem Grundbesitz in Anhalt und zudem Kapital in erheblichem Wert zugesichert.
Nach den Anlagen zur Nachtragssatzung vom 19. Juli 1919 bestand das Stiftungsvermögen einerseits aus Wertobjekten, deren dauernde Erhaltung Aufgabe der Stiftung war, und andererseits aus solchen Wertobjekten, die mit ihren Erträgen zur Erfüllung der Aufgaben der Stiftung dienen sollten. Neben mehreren Parks und Schlössern sowie den dazugehörigen Sammlungen erhielt die Stiftung damit auch eine Vielzahl von Grundstücken unterschiedlicher Domänen sowie Forstreviere und Förstereien an unterschiedlichen Orten.
1949 wurden dann mehr als 1 000 ha Grundbesitz der Kulturstiftung Dessau-Wörlitz durch die Bodenreform enteignet und das von der Bodenreform nicht erfasste Restvermögen der Stiftung in Volkseigentum unter der Rechtsträgerschaft des Ministeriums für Volksbildung überführt. Die nach 1990 durchgeführten Recherchen haben jedoch ergeben, dass trotz fehlender Liegenschaften die Stiftung nie rechtskräftig aufgelöst wurde, sondern bis zum Revitalisierungsbeschluss der Landesregierung am 28. Juni 1994 geruht hat.
Wie Sie aus der Historie zur Stiftung, die ausführlich in der Gesetzesbegründung enthalten ist, ersehen können, besteht immer noch weiterer Handlungsbedarf. Auf der Basis und mit der Überleitung des Beschlusses der Landesregierung vom 28. Juni 1994, mit dem die Kulturstiftung Dessau-Wörlitz damals auf der Grundlage des fortgeltenden Stiftungsgesetzes der DDR revitalisiert wurde, in ein Gesetz soll mit dem Ihnen vorliegenden Gesetzentwurf nunmehr die abschließende Übertragung des Eigentums an Liegenschaften an die Stiftung erfolgen.
Auf die Kulturstiftung Dessau-Wörlitz sollen durch § 4 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzentwurfes neben den bereits in das Eigentum übertragenen Grundstücken auch jene Grundstücke übertragen werden, die sich noch im Eigentum des Landes befinden. Ich erinnere an das Bekenntnis der Landesregierung im Revitalisierungsbeschluss aus dem Jahr 1994, die Stiftung im Rahmen der Möglichkeiten in gleicher Weise auch mit ihrem weiteren angestammten Vermögen auszustatten und ihr damit auch eine möglichst eigenständige Finanzierung der ihr vom Land übertragenen Aufgaben zu ermöglichen.
Verehrte Abgeordnete! Mit der Aufnahme des Gartenreichs Dessau-Wörlitz in das UNESCO-Welterbe im Jahr 2000 und mit der damit verbundenen Aufgabe des Site-Managers wurden der Stiftung im Jahr 2004 auch die Aufgaben einer unteren Denkmalschutzbehörde des Landes für die in ihrem Eigentum stehenden Kulturdenkmale übertragen.
Damit die Stiftung ihre zwischenzeitlich erweiterten Aufgaben uneingeschränkt wahrnehmen und die vormalige Absicht der Landesregierung im Hinblick auf die Eigentumsübertragung nun endlich umgesetzt werden kann, soll der langwierige und seit vielen Jahren in Abstimmung befindliche Prozess mit dem jetzt vorliegenden Gesetzentwurf zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht werden.
Auch der Landesrechnungshof hatte bereits im Rahmen der Anhörung über den vorhergehenden Gesetzentwurf hervorgehoben und kritisiert, dass insbesondere die Eigentumsübertragung in das Stiftungsvermögen noch immer nicht vollständig vollzogen worden sei. Das war ein großer Kritikpunkt. Besondere Bedeutung habe dies bei investiven Förderungen, die in der Regel das Eigentum an den zu sanierenden Liegenschaften und zu bebauenden Grundstücken zur Voraussetzung haben.
Bei der Gelegenheit dieses Gesetzgebungsverfahrens wird die mit weltweiter Bedeutung versehene staatliche Stiftung damit auch erstmalig durch den Landesgesetzgeber selbst auf eine angemessene und der Bedeutung als UNESCO-Welterbestätte gerecht werdende parlamentarische Grundlage gestellt.
Hervorheben möchte ich, dass sich die Waldeigentumsart im Sinne des § 3 des Landeswaldgesetzes durch die Übertragung des Eigentums der betreffenden Flächen nicht ändert. Denn der in Rede stehende Wald ist sowohl vor als auch nach der Eigentumsübertragung vom Land auf die Stiftung Staatswald im Sinne des § 3 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes und wird daher nicht zu Körperschafts- oder Privatwald im Sinne des Waldgesetzes.
(Zustimmung von Angela Gorr, CDU)
Rechtsförmlich und für eine hinreichende Bestimmtheit des Gesetzentwurfes ist schließlich die umfassende Anlage mit einer Liegenschaftsübersicht zum Gesetz notwendig. Diese Anlage wurde nochmals umfänglich mit mehreren betroffenen Ministerien unter Einbeziehung der diesen Ressorts nachgeordneten Behörden abgestimmt, auch mit der Kulturstiftung Dessau-Wörlitz, die diese Flächen fast ausnahmslos bereits im Rahmen der Besitzüberlassung verwaltet.
Neu aufgenommen und für die Eigentumsübertragung vorgesehen ist jedoch bspw. auch die im Landeseigentum stehende Kirche Großkühnau, die als konstituierendes Element des UNESCO-geschützten Gartenreichs direkt an das Gelände des Stiftungssitzes im Schloss Großkühnau angrenzt und eine geeignete Arrondierung des Grundstückes am Schloss Großkühnau darstellt. Die Stiftung hat die Folgekosten abgeschätzt und eine Aufnahme unter dem Vorbehalt zusätzlich zur Verfügung stehender Mittel befürwortet.
Die jetzt vorgelegte Anlage zum Gesetzentwurf ist Stand heute aktuell und vollständig. Im Zuge dieses Gesetzgebungsverfahrens ist es aufgrund der Sache jedoch nicht ausgeschlossen, dass zwischenzeitlich Änderungen eingebracht werden können, z. B. aus Anlass und im Zuge von Bundes- oder Landesstraßenbaumaßnahmen oder Landeshochwasserdeichmaßnahmen.
Also auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ist der Inhalt der Anlage mit der aktuellen Vermögensauflistung natürlich nicht in Stein gemeißelt. Sie bleibt bei begründeten Anpassungen auch denen unterworfen. Denn künftige vertragliche und auch sonstige Eigentumsänderungen z. B. nach dem Vermögenszuordnungsgesetz bleiben selbstverständlich unberührt, was auch in der Begründung ausdrücklich hervorgehoben wird.
Weitere Regelungen in diesem Zusammenhang sind § 4 Abs. 3, die künftige mögliche Zustiftungen betreffend, und § 4 Abs. 4, die auch künftige mögliche Rückübertragungen an das Land betreffend, aufgenommen wurden.
Neben der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Erhaltung, Pflege, Wiederherstellung und Entwicklung der denkmalgeschützten historischen Kulturlandschaft Gartenreich Dessau-Wörlitz mit UNESCO-Welterbestatus und der nach jahrelangen Prüfungen erfolgten Umsetzung der Eigentumsübertragung an die Stiftung dient der Entwurf auch der besseren Erreichung einer paritätischen Gremienbesetzung. Einem Beschluss der Landesregierung folgend soll bei dieser Gelegenheit die Satzungsregelung zu den Kuratoriumsmandaten dahingehend angepasst werden, dass von der vormals geltenden Einzelnennung von Ämtern auf eine Entsendung von Personen aus den bestimmenden Behörden und Institutionen umgestellt wird, um so eine verbesserte Möglichkeit für eine paritätische Besetzung des Gremiums zu schaffen.
Wunsch der Landesregierung ist es, dass sie diesen Gesetzentwurf bestenfalls noch bis zum Jahresende 2025 verabschieden, um damit dieses seit langen Jahren vorbereitete und nunmehr endlich abzuschließende Verfahren noch im Jubiläumsjahr der Stiftung - vor 25 Jahren hielt das Gartenreich Dessau-Wörlitz den Titel eines UNESCO-Welterbes - zum Erfolg zu führen. Ich glaube, Sie sind alle gern bereit dazu.
Als Empfehlung für die Beratung möchte ich anregen, neben dem federführenden Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten, Medien und Kultur jedenfalls auch den Ausschuss für Inneres und Sport wegen des betroffenen Staatsorganisations- und allgemeinen Stiftungsrechts, den Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten wegen der Zuständigkeit für die betreffenden land- und forstwirtschaftlichen Flächen, den Ausschuss für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt wegen der Zuständigkeit für die betreffenden Flächen der Naturschutzverwaltung
(Guido Heuer, CDU: Ey!)
und der engen Bezüge zu Biosphären-, Umwelt- und Klimaschutzaspekten sowie den Ausschuss für Finanzen
(Guido Heuer, CDU: Nein!)
wegen der grundsätzlichen Zuständigkeit für die Landesliegenschaften und für den Landeshaushalt als mitberatend vorzusehen.
(Rüdiger Erben, SPD, meldet sich zu Wort)
Wenn Sie andere Ausschusswünsche haben, dann müssen Sie das bitte beantragen. Das waren fast alle; ich weiß es. - Vielen Dank, für die Aufmerksamkeit.