Tagesordnungspunkt 16

Erste Beratung

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Spielbankgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Gesetzentwurf Landesregierung - Drs. 8/5431


Herr Richter ist bereits auf dem Weg; denn er wird für die Landesregierung diesen Gesetzentwurf einbringen. - Sie haben das Wort.


Michael Richter (Minister der Finanzen): 

Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordneten! Mit dem Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Spielbankgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt soll das Spielbankgesetz europarechtskonform ausgestaltet werden. In ihrem Beschluss vom 20. Juni 2024 hat die EU-Kommission festgestellt, dass das Besteuerungssystem nach nahezu allen Spielbankgesetzen der Länder mit Ausnahme des Spielbankgesetzes Hamburg eine mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarende Beihilfe darstellt.

Die Länder wurden aufgefordert, die besonderen Steuerregeln abzuschaffen oder anzupassen. Allein die Möglichkeit, dass durch die gesonderten Besteuerungsvorschriften für Spielbanken den jeweiligen Betreibern ein Vorteil gegenüber der Normalbesteuerung erwachsen könne, reicht nach Auffassung der Europäischen Kommission für eine Verletzung des Beihilfeverbots aus.

Der Beschluss vom 20. Juni 2024 wurde im Februar 2025 im EU-Amtsblatt veröffentlicht, sodass das Gesetzgebungsverfahren wie in den anderen Ländern auch in Sachsen-Anhalt durchgeführt werden soll.

Die im Spielbankgesetz enthaltenen Regelungen zur Spielbank- und Zusatzabgabe werden um eine neu einzuführende sogenannte Ausgleichsabgabe ergänzt. Diese soll nur für den Fall festgesetzt und erhoben werden, dass die Steuerlast durch Spielbank- und Zusatzabgabe niedriger als eine fiktive Steuerlast der Spielbank bei regulärer Besteuerung nach den allgemeinen Steuergesetzen wäre. Dieser Fall ist aufgrund der bestehenden Regelungen im Spielbankgesetz des Landes Sachsen-Anhalt jedoch nur theoretischer Natur.

Die geltenden Abgabesätze berücksichtigen die Besonderheiten der Spielbanklandschaft in Sachsen-Anhalt. Mit diesem Abgabekonzept unterliegen die Spielbanken im Land bereits einer höheren Besteuerung als Gewerbetreibende, die der regulären Besteuerung unterliegen. Gleichwohl soll durch die Einführung der Ausgleichsabgabe sichergestellt werden, dass Spielbankunternehmen durch das Spielbankgesetz nicht bessergestellt sein können als Unternehmen, die einer Normalbesteuerung nach den allgemeinen Steuergesetzen unterliegen. In den anderen Ländern wurde vergleichbar verfahren.

Ich bitte um Überweisung des Gesetzentwurfs an den Ausschuss für Finanzen und bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.