Tagesordnungspunkt 15

Erste Beratung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesverfassungsgerichtsgesetzes und des Hinterlegungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Gesetzentwurf Landesregierung - Drs. 8/3732


Herr Schulze bringt diesen Gesetzentwurf für die Landesregierung ein. 

(Minister Sven Schulze: Frau Weidinger!)

- Ich habe mich bereits darüber gewundert, dass Herr Schulze den Gesetzentwurf einbringt, aber wenn er schon einmal im Flow ist. Ich denke aber auch, dass Frau Weidinger hierfür die richtige Ministerin ist. - Bitte sehr, Sie haben das Wort. 


Franziska Weidinger (Ministerin für Justiz und Verbraucherschutz): 

Vielen Dank. - Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Seit 1993 und damit seit mehr als 30 Jahren besteht unser Landesverfassungsgericht als Hüter der Landesverfassung. Durch seine Entscheidungen hat es in dieser Zeit maßgeblich zur Rechtsklarheit und Sicherheit beigetragen und den Schutz der demokratischen Grundordnung sowie die verfassungsmäßig garantierten Rechte aller Bürgerinnen und Bürger in Sachsen-Anhalt gewährleistet. 

Mit dem nun vorgelegten Gesetzentwurf gehen wir auch am Landesverfassungsgericht einen weiteren Schritt in Richtung Digitalisierung. Während der elektronische Rechtsverkehr mit der Justiz sonst mittlerweile zum Standard geworden ist, ist es bislang nicht möglich, bei dem Verfassungsgericht unseres Landes wirksam elektronisch ein Verfahren einzureichen oder in einem Verfahren Stellung zu nehmen. Das soll sich nun ändern. 

Mit der beabsichtigten Änderung des Landesverfassungsgerichtsgesetzes wird ein neuer § 16a geschaffen, welcher den elektronischen Rechtsverkehr dergestalt regelt, dass auf die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung Bezug genommen wird. Dieser Verweis auf die Verwaltungsgerichtsordnung ist dabei aus zwei Gründen sinnvoll. Zum einen nimmt unser Landesverfassungsgerichtsgesetz bereits heute in Teilbereichen Bezug auf die Verwaltungsgerichtsordnung. Zum andern - das ist das Entscheidende - wird so ein technischer Gleichlauf mit den allgemeinen Regeln zum elektronischen Rechtsverkehr gewährleistet. 

Gleichzeitig wird auch der Teilnehmerkreis festgelegt. Das bedeutet zum einen, dass die sogenannten professionellen Einreicher, wie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder Behörden, zukünftig zur elektronischen Einreichung verpflichtet sind, während den Bürgerinnen und Bürgern diese Möglichkeit freigestellt wird. Selbstverständlich wird es also auch in Zukunft noch möglich sein, eine Individualverfassungsbeschwerde formwirksam in Papierform einzureichen. 

Der heute vorgelegte Gesetzentwurf ist daher ein ausgewogener Schritt, um auf der Ebene des Landesverfassungsgerichts der fortschreitenden Digitalisierung zeitgemäß Rechnung zu tragen. 

Neben der Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs am Landesverfassungsgericht verfolgt der Gesetzentwurf ein weiteres Ziel: § 29 Abs. 2 des Hinterlegungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt soll an das Bürgerliche Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung angepasst werden. 

Das Hinterlegungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt verweist in § 29 Abs. 2 Satz 1 auf Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Vermögenssorge bei einer Gefährdung des Kindesvermögens und in den Fällen von Vormundschaften, Betreuungen und Pflegschaften. In dem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 wird in den entsprechenden Regelungen auf den § 29 Abs. 2 Satz 1 des Hinterlegungsgesetzes des Landes verwiesen, weshalb das Gesetz inhaltlich geändert und in einer neuen Ziffernfolge strukturiert worden ist. Der vorliegende Gesetzentwurf soll diese Voraussetzungen schaffen. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.