Matthias Redlich (CDU): 

Werte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Es ist zunächst gut, dass sich in der Diskussion über die Schulsozialarbeit auch die fachlich zuständige Fachministerin hier im Plenum der Diskussion stellt. 

(Zustimmung)

Wir als CDU fordern, ministerielle Zuständigkeiten für die Schulsozialarbeit im Sozialministerium zusammenzuführen. Unabhängig davon braucht Schulsozialarbeit in Sachsen-Anhalt Klarheit. Wir brauchen eine landesrechtliche Regelung. Ich habe dies bereits mehrfach betont und auch die Bildungsministerin bisher immer so verstanden. 

Als CDU sehen wir den Regelungsbedarf vorrangig im Kinder- und Jugendhilfegesetz. Über das Wo kann man aber diskutieren. 

Werte Frau Ministerin, liebe Petra Grimm-Benne, der § 13a des SGB VIII zur Sozialarbeit ist kein Appell. Dieser fordert eine landesrechtliche Ausgestaltung. Frau Hohmann hat es erläutert. Ich möchte es aber nochmals deutlich machen, indem ich Satz 3 zitiere: 

„Das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufgaben der Sozialarbeit wird durch Landesrecht geregelt.“ 

- Nicht kann, nicht soll, sondern wird geregelt. 

Werte Frau Ministerin, über das Ob können wir gern im Ausschuss reden und können dort die Rechtslage klären. Fakt ist aber, das Fehlen einer eindeutigen Regelung in unserem Land führt gerade dazu, dass wir die zahlreichen Probleme, die wir immer haben, aufwerfen, aber nicht lösen. 

(Zustimmung von Stephen Gerhard Stehli, CDU)

Frau Dr. Pähle, Sie verweisen in der Debatte gern darauf, dass Schulsozialarbeit in den § 1 Abs. 4b des Schulgesetzes aufgenommen worden ist. - Ja, aber dabei geht es nur darum, dass Schulsozialarbeit an Schulen nicht rechtswidrig, also in einem rechtsfreien Raum, stattfindet. Damit wird das bundesgesetzlich vorgeschriebene Kooperationsgebot des Satzes 2 aufgegriffen. Es ist keine Regelung zum Inhalt und zum Umfang der Aufgaben der Sozialarbeit. Das wird dort gerade nicht geregelt. 

(Dr. Katja Pähle, SPD: Ah!)

Dazu bedarf es einer genauen landesrechtlichen Ausgestaltung. Eine solche könnte, wie erläutert, im Schulgesetz oder aber im Kinder- und Jugendhilfegesetz erfolgen. Für Letzteres spricht vor allem, dass die Dienst- und Fachaufsicht von Fachkräften der Jugendhilfe ausgeführt wird. Das sage nicht nur ich, sondern das sagen vor allem Staats- und Verwaltungsrechtler. Einschlägige juristische Kommentare, wie der Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, weisen darauf hin, dass die bundesrechtliche Norm des § 13a - Sozialarbeit - eindeutig der Jugendhilfe zuzuordnen ist. Das Angebot liege nämlich, ähnlich wie bei der offenen Jugendarbeit und der Streetwork, am Übergang zur Hilfeleistung. 

Schulsozialarbeit braucht eine klare Zuständigkeit. Das Sozialministerium sollte deshalb endlich handeln. Wir plädieren für eine Überweisung des Antrags in die zuständigen Ausschüsse. - Vielen Dank. 

(Zustimmung bei der CDU)