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Plenarsitzung

Wann ist es Werbung, wann Information?

Wie denken Sie über Werbung für Schwangerschafts-Abbrüche? Sollte es erlaubt sein oder verboten? Darüber haben die Abgeordneten des Landtags im Oktober-Plenum diskutiert. In Deutschland gilt bisher Paragraph 219a des Strafgesetzbuches (StGB), demnach ist Werbung für einen Schwangerschafts-Abbruch verboten. Vor kurzem haben eine Ärztin verurteilt. Sie informierte auf ihrer Internetseite, dass sie Schwangerschafts-Abbrüche vornimmt.

Die Fraktion DIE LINKE findet das nicht gut und hat einen Antrag gestellt. Damit will sie die Landesregierung auffordern, sich einer Initiative anderer Bundesländer anzuschließen. Die Initiative setzt sich dafür ein, den Paragraphen 219a StGB zu streichen.

Die Fraktion DIE LINKE denkt, der Paragraph 219a verstößt gegen die Verfassung, gegen die Selbstbestimmung von Patientinnen und greift in die Berufsfreiheit von Ärzten ein. Auch die Fraktionen von SPD und Grünen unterstützten den Antrag. Ärzte, die Schwangerschafts-Abbrüche durchführen, müssen darüber informieren dürfen, ohne bestraft zu werden.

Die CDU-Fraktion und Justizministerin Anne-Marie Keding warnten vor einer schnellen Entscheidung. Sie sagten: Die Rechte des ungeborenen Kindes und der Mutter müssen gleichmäßig berücksichtigt werden. Sie schlugen vor, im Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung eine öffentliche Anhörung zu der Frage zu machen.

Die AfD-Fraktion will den Paragraphen 219a StGB nicht streichen. Ihrer Meinung nach gibt es genug Information über Schwangerschafts-Abbrüche im Internet. Daher müssen Ärzte nicht auch noch extra darauf hinweisen.

Am Ende der Diskussion wurde der Antrag in den Ausschuss überwiesen.

(Dies ist ein Angebot in Einfacher Sprache.)