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Plenarsitzung

Anhörung zum neuen Brandschutzgesetz

Die Landesregierung möchte das Brandschutzgesetz des Landes ändern. Es gilt seit dem 7. Juni 2001. Aus diesem Grund brachte sie im Februar dieses Jahres einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Landtag ein. Um die Situation der betroffenen Institutionen besser zu beleuchten, führte der Ausschuss für Inneres und Sport am Donnerstag, 23. März 2017, eine Anhörung in öffentlicher Sitzung durch.

Ziel der Gesetzesänderung soll sein, in Sachsen-Anhalt auch für die Zukunft ein leistungsstarkes, modernes und an den wesentlichen Bedürfnissen des Brand- und Katastrophenschutzes ausgerichtetes Hilfeleistungssystem aufrechtzuerhalten.

Viele Tausend Mal muss die Feuerwehr in Sachsen-Anhalt im Jahr zu einem Brand ausrücken, dazu leisten die Feuerwehrmänner und Feuerwehrfrauen andere Hilfe, vom Verkehrsunfall über überflutete Keller bis hin zu verängstigten Katzen auf dem Dach. Foto: Katrin Vagel, Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt

Schwerpunkte der geplanten Gesetzesänderung

  • Anhebung der Altersgrenze für den aktiven Dienst in einer freiwilligen Feuerwehr auf 67 Jahre
  • Ermöglichung des weiteren Dienstes in der Einsatzabteilung in Abhängigkeit von der gesundheitlichen Eignung 
  • die Finanzierung des IBK Heyrothsberge erfolgt weiterhin durch das Land; aber mögliche Übertragung an die Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg
  • Einnahmen des Landes aus der Feuerschutzsteuer sollen jährlich (mindestens drei Millionen Euro) an die Gemeinden und Landkreise ausgezahlt werden
  • Aufnahme der Kinderfeuerwehren in die Regelungen des Gesetzes zur Struktur der Feuerwehr
  • Beschreibung des Status des Jugendfeuerwehrwarts in der Freiwilligen Feuerwehr

Stellungnahmen aus der Anhörung

„Wir halten die veränderten Regelugen zur Feuerschutzsteuer für einen Schritt in die richtige Richtung“, erklärte Sabine Fiebig vom Landkreistag Sachsen-Anhalt. Allerdings sehe der Koalitionsvertrag höhere Beträge vor, diese würden vom Landkreistag auch eingefordert.

Grundsätzlich halte man die Gesetzesnovelle für begrüßenswert, sagte Elke Kagelmann vom Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt. Vor dem Hintergrund des demographischen Wandels es sei dringend geboten, das Brandschutzgesetz zukunftssicher zu novellieren. Zum Wohle aller Feuerwehrleute sei es nötig, im Sinne der Wiedergutmachung von Gesundheitsschäden, die nicht der Kausalität eines Arbeitsunfalls entsprechen, im Gesetzestext (§ 10) eine Klarstellung zu erzeugen. Kagelmann regte unter anderem an, für die Deckelung der Kosten einen Katastrophenschutzfonds zu gründen oder die Feuerwehrstiftung der ÖSA zu nutzen. Die Teilhabe der Kommunen und Landkreise am Aufkommen aus der Feuerschutzversicherung sollte in den kommenden Jahren auf mindestens 70 Prozent der eingenommenen Mittel steigen, so Kagelmann.

„§ 9 [Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr] des Gesetzentwurfs werde vorbehaltlos unterstützt“, betonte Sachsen-Anhalts Landesjugendfeuerwehrwart Thomas Voß. Auch die Regelungen zum Eintrittsalter würden begrüßt. Dagegen wird erbeten, die Möglichkeit, auch Kinder, die jünger als sechs Jahre sind, nach der Beurteilung des Entwicklungsstandes des Kindes in die Kinderfeuerwehr aufzunehmen, nicht ins Gesetz zu schreiben. Laut Gesetzentwurf sind die Zeiten der Mitgliedschaft in der Kinderfeuerwehr nicht auf die Dienstzeit in der freiwilligen Feuerwehr anrechenbar – hier sieht Voß den Gleichheitsgrundsatz verletzt: „Es gibt keinen Grund, diese Mitgliedschaften nicht anzurechnen.“

Heiko Bergfeld, Kreisbrandmeister des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, begrüßte die Neufassung des Gesetzes. In Absprache mit seinen Kollegen sprach sich Bergfeld dagegen aus, die Brandschutzforschung vom Standort Heyrothsberge abzuziehen, stattdessen soll das Institut seine Forschung weiterbetreiben. Er befürwortete die Regelungen zur Berufung eines Kreisjugendfeuerwehrwarts (§ 17a). Diese Warte unterstützen die Kreisbrandmeister bei der Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in den freiwilligen Feuerwehren. Bergfeld sprach sich für eine 70:30-Aufschlüsselung der Mittel aus der Feuerschutzsteuer zugunsten der Kommunen aus. Die Feuerwehren vor Ort seien für die Erfüllung ihrer Aufgaben auf diese Mittel angewiesen.

Silvio Suchy, Kreisbrandmeister des Burgenlandkreises, stimmte seinem Kollegen Heiko Bergfeld zu und sagte, dass, wenn keine Brandschutzabschnitte gebildet werden können, ein zu benennender Stellvertreter zu wenig sei. Es sollte im Gesetzestext stattdessen von „mindestens einem Stellvertreter“ für den Kreisbrandmeister gesprochen werden.

Dr. Robert Puls von der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren Sachsen-Anhalt sagte, dass die Ausgabe der Mittel aus der Feuerschutzsteuer ein Schritt zur bedarfsgerechten Finanzierung des Brandschutzes sei. Allerdings sollten zukünftig alle Gelder aus der Steuer als zweckgebundene Mittel für den Feuerschutz den Kommunen zur Verfügung gestellt werden. Die Reduzierung der Zahl der Landesbrandmeister sei richtig, so Puls. Forschung und Lehre im IBK Heyrothsberge sollten auf jeden Fall beibehalten werden.

Für den Stadtwehrleiter in Aken (Elbe), Michael Kiel, ist die Novellierung des Gesetzes „ein Schritt in die richtige Richtung“. Auch Kiel wies auf den besonderen Stellenwert und den unbedingten Bestandsschutz des Instituts für Brand- und Katastrophenschutz Heyrothsberge hin. Will eine Kameradin/ein Kamerad länger als bis zum 67. Lebensjahr der Feuerwehr aktiv angehören, sollte die Beurteilung der Leistungsfähigkeit beim direkten Vorgesetzten, dem Gemeindewehrleiter, angesiedelt sein, empfahl Kiel.
Die Stärkung der Nachwuchsarbeit sei immer ein guter Schritt (§ 17a: Rolle der Jugendfeuerwehrwarte). Denn die Kinder- und Jugendfeuerwehren dienten nicht allein der Gewinnung von Nachwuchskräften für den aktiven Dienst, sondern sie trügen auch einen Bildungsauftrag, betonte der Akener Stadtwehrleiter. Sie leisteten allgemeine Jugendarbeit, in der Probleme und Sorgen der Kinder und Jugendlichen zur Sprache kämen. Abschließend warb Kiel dafür, die Kommunen dahin zu bringen, einstmals funktionierende Warnsysteme wie Sirenen wieder vorzuhalten.

Ronald Meißner von den Wohnungswirtschaftlichen Verbänden Sachsen-Anhalt (VdW/VdWg) sprach den § 22 des Gesetzes an, die mögliche Erhebung von Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz für den Einsatz von Rettungskräften. Die Grundsätze für die Gebührenerhebung, also was am Ende gebührenpflichtig ist, seien im Gesetz nicht ausreichend geklärt.

Der Ausschuss für Inneres und Sport wird sich in seinen nächsten Sitzungen weiter mit dem Gesetzentwurf der Landesregierung auseinandersetzen. Ziel ist die Aufstellung einer Beschlussempfehlung für den Landtag, in die auch die Erkenntnisse aus der öffentlichen Anhörung einfließen sollen.