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Plenarsitzung

§ 130: Volksverhetzung neu definieren?

06. Apr. 2017

Mit einer Neufassung des § 130 StGB (Volksverhetzung) sollte auf Antrag der AfD-Fraktion für die Zukunft geregelt werden, dass die Verwirklichung des Straftatbestandes der Volksverhetzung gegen das deutsche Volk und deutsche Staatsangehörige möglich sei. Im bisherigen Wortlaut des entsprechenden Paragraphen bleibe nämlich unklar, „ob auch deutsche Staatsangehörige oder das deutsche Volk von der Norm geschützt werden“. Nach intensiver Debatte, die zwischenzeitlich sogar unterbrochen werden musste, wurde der Antrag der AfD-Fraktion mit deutlicher Mehrheit vom Parlament abgelehnt.

Die AfD-Fraktion ist mit einem Antrag zur Neufassung des §130 StGB gescheitert. Foto: Manuel Schönfeld/fotolia.com

Robert Farle (AfD) erklärte, wer zu Hass aufrufe und damit den öffentlichen Frieden bedrohe, müsse zur Rechenschaft gezogen werden können. Die Anwendbarkeit des § 130 StGB sei in der Vergangenheit durch den Begriff „gegen Teile der Bevölkerung“ stark eingeschränkt worden. Die betreffende Auflistung konzentriere sich auf nationale, rassische, religiöse und ethnische Bevölkerungsmerkmale, die Deutschen als selbstständiger Teil der Bevölkerung fehlten, argumentierte Farle. Hetze und Hass gegen Deutsche in Deutschland seien bisher straffrei möglich und dies sei ein Skandal, so der AfD-Abgeordnete. Ziel des AfD-Antrags sei es, dass Hetze gegen Deutsche genauso bestraft würde wie ausländerfeindliche und antisemitische Äußerungen.

Justizministerin lehnt Antrag ab

Die Begründung des AfD-Antrags führe an, so Anne-Marie Keding, Ministerin für Justiz und Gleichstellung, dass es nach dem reinen Wortlaut unklar sei, ob auch die deutsche Bevölkerung geschützt sei. Dies liege jedoch in der Natur des Volksverhetzungsparagraphen, der sich auf einen „hinreichend abgegrenzten Bevölkerungsteil“ beziehe. Nur unter dieser Bedingung greife dieser Paragraph, egal ob es sich um Deutsche oder Nicht-Deutsche handle. Es gebe einen gravierenden Unterschied zwischen dem Tatbestand der Beleidigung und dem Aufruf zur Verfolgung einer ganzen Volksgruppe. Nach Rechtsauffassung der Justizministerin könnten die Deutschen kein „hinreichend abgegrenzter Bevölkerungsteil“ in Deutschland sein.

§ 130 ist dem Minderheitenschutz verpflichtet

Die Regelungen des § 130 stünden eindeutig und bewusst im Zeichen des Minderheitenschutzes und orientierten sich an den Erfahrungen aus dem Nationalsozialismus, erläuterte Dr. Andreas Schmidt (SPD). Es sei so gut wie unmöglich, in Deutschland den öffentlichen Frieden zu stören, indem man gegen die Mehrheit der Bevölkerung hetze. Die AfD würde den Begriff der Volksverhetzung manipulieren, um die Bevölkerung aufzustacheln und „über Sprache zu spalten“. Dieses Verhalten sei jedoch eines anständigen Deutschen unwürdig, insbesondere vor dem Hintergrund des Nationalsozialismus, so Schmidt.

Henriette Quade (DIE LINKE) sagte, der Antrag knüpfe inhaltlich an diverse ähnliche AfD-Anträge an, die den § 130 zum „Gesinnungsparagraphen“ herabwürdigen wollten. Der Antrag sei schlichtweg überflüssig, weil die Beleidigungen, die als Beispiele angeführt worden seien, bereits strafbar seien. Und Quade wurde noch deutlicher: „Es sind in einen Antrag gegossene Fake News“. Beim „Volksverhetzungsparagraphen“ handle es sich um einen Paragraphen, der Minderheitenrechte schützen solle, die für die Mehrheit eben nicht gelten. Dadurch werde nicht Ungleichheit, sondern Gleichheit hergestellt – auch wenn dies paradox klinge.

Grüne nehmen demokratischen Kampf auf

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN lehnte den Antrag aus demselben Grund ab. Es seien die AfD-Fraktion, ihre Parteimitglieder und Sympathisanten, die Menschen entwürdigten und Hass gegen Gruppen schürten, mahnte Sebastian Striegel (Grüne). Er bezeichnete es als „mindestens frivol, wenn nicht dreist“, dass gerade die AfD-Fraktion einen solchen Antrag ins Parlament einbringe. Bei der Einbringung des Antrags habe Robert Farle gesagt: „Hass ist ein Motor, der enormen Schaden anrichten kann und deshalb bekämpft werden muss.“  Darauf antwortete Striegel, genau deshalb bekämpfe seine Fraktion die AfD mit allen demokratischen Mitteln.

Es handle sich um einen reinen Schaufensterantrag, denn auf Bundesebene gebe es keinerlei Bestrebungen, den § 130 zu ändern. Der AfD-Antrag laufe daher von vornherein ins Leere, betonte Jens Kolze (CDU). Dies bedeute jedoch nicht, dass mögliche verbale Beleidigungen gegenüber der deutschen Bevölkerung toleriert werden dürften. Sie fielen allerdings nicht unter den Tatbestand der Volksverhetzung, sondern unter den § 185 der Beleidigung, erklärte der CDU-Abgeordnete. Deshalb vertrete seine Fraktion die Auffassung, dass eine Neufassung des § 130 nicht nötig sei und den Antrag ablehnen werde.

Gleiche Rechte für Deutsche und Minderheiten

Oliver Kirchner (AfD) kritisierte, Äußerungen wie „Nie wieder Deutschland!“ oder „Deutschland verrecke!“ würden nicht strafrechtlich verfolgt, und dies beweise die Notwendigkeit des Antrags. Die gerichtliche Auslegung des Paragraphen erfasse das deutsche Volk eindeutig nicht, betonte der AfD-Abgeordnete. Er selbst sei gegen jegliche Art von Rassismus, aber eben auch, wenn er sich gegen das deutsche Volk richte. Es müsse derselbe Schutz für Deutsche wie für Minderheiten in Deutschland gelten.

Der Antrag richte sich gegen türkische Politiker, die Deutsche als „Köterrasse“ bezeichneten, aber auch gegen alle „Integrationsromantiker“, die ihr eigenes Volk mehr hassten als alles andere auf der Welt. So lange man über das deutsche Volk ungestraft hetzen könne, laufe im deutschen Rechtssystem etwas grundsätzlich falsch, endete der AfD-Abgeordnete.

Nach intensiver Debatte wurde der Antrag der AfD-Fraktion mit deutlicher Mehrheit vom Parlament abgelehnt.