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Plenarsitzung

Toleranzgrenzen einheitlich geregelt

Es ist immer wieder unerfreulich, wenn man im Briefkasten ein Foto von sich selbst hinter dem Lenkrad findet. Denn in den meisten Fällen reißt diese Art von Post ein Loch in die Haushaltskasse und manchmal bedeutet sie sogar Punkte beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg. In jedem Fall bedeutet solch ein Foto Ärger. Für immer mehr Menschen offenbar auch deshalb, weil unverständlich ist, wie genau die Toleranzgrenzen bei Geschwindigkeitskontrollen definiert sind. Die Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage des CDU-Landtagsabgeordneten Daniel Sturm bringt jetzt Licht ins Dunkel.

Wie die Landesregierung mitteilt, müssen Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte zugelassen und geeicht sein. Bei der Verwendung gelten verschiedene Verkehrsfehler- und Toleranzgrenzen. Bei einer Geschwindigkeit bis 100 km/h werden 3 km/h abgezogen, bei einem Messwert über 100 km/h sind es 3 Prozent des tatsächlichen Werts.

Keine unterschiedlichen Toleranzgrenzen

Erfolgte eine mobile Geschwindigkeitsmessung, durch Nachfahren eines anderen Fahrzeugs, bestehen folgende Regelungen: Zum Ausgleich von Fehlerquellen werden zugunsten des Betroffenen 15 Prozent des abgelesenen Tachowerts abgezogen. Wenn das Messfahrzeug keinen geeichten oder justierten Tachometer hat, werden sogar 20 Prozent des Tachowerts abgezogen. Diese Toleranzgrenzen gelten gleichermaßen für eine Geschwindigkeitsüberprüfung durch die Polizei oder durch die Kommunen, so die Landesregierung. Unterschiedliche Toleranzgrenzen gibt es nicht.