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Plenarsitzung

Landesbeamte sollen länger arbeiten

Der demographische Wandel macht auch vor den Landesbeamten nicht Halt. So soll es nach Ansicht der Landesregierung verschiedene Anpassungen im Versorgungsrecht geben (Anhebung des Rentenalters). Der Ausschuss für Finanzen führte dazu am Mittwoch, 11. März, eine öffentliche Anhörung durch, zu der die kommunalen Spitzenverbände, die Gewerkschaften und diverse Beamtenbünde eingeladen waren.

Die Landesregierung brachte im November 2014 einen Gesetzentwurf in den Landtag ein, durch den beamten- und andere dienstrechtliche Vorschriften und das Landesbeamtenversorgungsrecht verändert werden sollen. Zielsetzung ist unter anderem die Erhöhung der Regelaltersgrenze vom 65. auf das 67. Lebensjahr. Die erhöhte durchschnittliche Lebenserwartung, die zu erwartende gleichbleibend niedrige Geburtenrate, aber auch die personal- und haushaltswirtschaftlichen Entwicklungen der letzten Jahre machten die Anpassung dieser Regelungen erforderlich, so der Wortlaut des Gesetzentwurfs. Das in Sachsen-Anhalt geltende Beamtenversorgungsrecht wird derzeit noch durch verschiedene Gesetze geregelt; die Regelungen sollen zur einfacheren Handhabung nun zusammengeführt werden.

Der Landkreistag Sachsen-Anhalt sieht keine grundsätzlichen Bedenken gegen den Gesetzentwurf und die damit verbundenen Veränderungen. Im Wesentlichen seien die Begründungen und Ausführungen der Landesregierung nachvollziehbar. Allerdings sei es wichtig, dass sich nichts an den bereits bestehenden Altersteilzeitregelungen ändern dürfe. Zudem sollte bei „Wahlbeamten der ersten Stunde“ im kommunalen Bereich keine Gegenrechnung von Rentenzahlung und Ruhegehalt erfolgen. Diese Menschen konnten zwischen Oktober 1990 und 1994 keine Beamten werden, da es noch kein entsprechendes Beamtengesetz in Sachsen-Anhalt gab. Andere Bundesländer hätten sich diesen „Wahlbeamten“ auch gesondert gewidmet und nirgends wäre gegengerechnet worden. § 77 sei daher aus dem Gesetz zu streichen.

Einigkeit hinsichtlich des Gesetzentwurfes gibt es bei der Gewerkschaft der Polizei, dem Bund Deutscher Kriminalbeamter, der Gewerkschaft Ver.di (Fachgruppe Feuerwehr) und der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren, wenn es um die Regelungen des Pensionseintritts und der Altersteilzeit geht. Die Vertreter aller drei Organisationen sprachen sich dafür aus, die Altersreglungen deutlich zu verändern. Als wichtigster Punkt wurden die besonderen Arbeitsverhältnisse von Vollzugsbeamten betont: Überschritten Beamtinnen und Beamte ein gewisses Alter, sei deren volle Einsatzfähigkeit nicht mehr zu erwarten. Durch die Einschnitte in der Personaldichte und die wachsenden Aufgabenbereiche seien die Vollzugsbeamten auch jetzt schon mit großen beruflichen Herausforderungen konfrontiert. Die Vertreter der Vollzugsbeamtinnen und -beamten plädieren für eine simple Rechnung: Die Erhöhung von Rentenalter/Altersteilzeit werde hingenommen, wenn im Gegenzug die Dienstjahre „unter erschwerten Bedingungen“ angerechnet würden. Jedes dieser Dienstjahre soll den Eintritt ins Pensionsalter/in Altersteilzeit um einen Monat reduzieren.

Der Bund der Richter und Staatsanwälte in Sachsen-Anhalt erhebt gegen die schrittweise Anhebung des Pensionsalters keine Einwände. Dem Gesetzentwurf sollten allerdings noch – trotz vermutlich äußerst geringer Inanspruchnahme – Regelungen zum Pensionseintritt mit 63 Jahren ohne Abschläge (nach 45 Dienstjahren) und zur Verbesserung der Mütterrente hinzugefügt werden. Dem Verband der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter des Landes Sachsen-Anhalt war zu vernehmen, dass man sich über die Streichung von Teilen des § 10 des Richtergesetzes freue. Wollten Richter/innen in Teilzeit arbeiten, mussten sie bisher unwiderruflich zustimmen, „mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch an einem anderen Gericht derselben Gerichtsbarkeit verwendet zu werden“, so der Wortlaut des noch gültigen Gesetzes.

Der Beamtenbund wünscht sich eine Änderung des § 32 des Landesbeamtengesetzes, in dem es um die Neu- und Umbildung von Behörden geht. Beschäftigte würden dadurch per Gesetz einer neuen Dienststelle zugeteilt werden können. Damit würde das Personalvertretungsrecht ausgehebelt, so aus den Reihen des Beamtenbundes. Auch der Beamtenbund spricht sich für gesonderte Regelungen bei Beamtinnen und Beamten im Vollzugsdienst hinsichtlich des Pensionsalters aus. Für die Sonderstellung von Beamten im Vollzug gebe es seit jeher triftige, allgemein bekannte Gründe.

Die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung werden den mitberatenden Ausschüssen zur weiteren Behandlung zur Verfügung gestellt. Ziel ist, im federführenden Finanzausschuss eine Beschlussempfehlung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zu erarbeiten, die dann dem Landtag zur Abstimmung vorgelegt wird.