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Plenarsitzung

Umsetzung des geltenden Asylrechts

Im Mai 2014 wurden beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge insgesamt 12457 Asylanträge gestellt, 49,0 Prozent mehr als im Vorjahresmonat Mai 2013. Davon waren 11160 Erstanträge und 1297 Folgeanträge. Entschieden hat das Bundesamt im Mai 2014 über die Anträge von 9394 Personen. 2021 Personen erhielten die Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention (21,5 Prozent aller Asylentscheidungen). Zudem erhielten 397 Personen (4,2 Prozent) subsidiären Schutz im Sinne der EU-Richtlinie 2011/95/EU. Bei 153 Personen (1,6 Prozent) wurden Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt.

Die Zahl der Asylerstanträge im Mai 2014 (11160) stieg damit gegenüber dem Vorjahresmonat (7477 Erstanträge) um 49,3 Prozent und gegenüber dem Vormonat (10199 Erstanträge) um 9,4 Prozent. Hauptherkunftsländer waren Syrien, Eritrea und Serbien. Am 30. April 2014 hat die Bundesregierung den vom Bundesminister des Innern vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer beschlossen. Dieser bezweckt die Einstufung der Westbalkanstaaten Bosnien und Herzegowina, Mazedonien und Serbien als sichere Herkunftsstaaten im Sinne von § 29a AsylVfG und dient dazu, aussichtslose Asylanträge von Angehörigen dieser drei Staaten schneller bearbeiten zu können.

Im Mai beschiedene Anträge

Im Mai 2014 hat das Bundesamt über die Anträge von 9394 Personen (Vormonat: 9412, Vorjahresmonat: 4991) entschieden. 2.021 Personen (21,5 Prozent) wurde die Rechtsstellung eines Flüchtlings nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) zuerkannt. Darunter waren 116 Personen (1,2 Prozent), die als Asylberechtigte nach Art. 16a des Grundgesetzes anerkannt wurden, sowie 1905 Personen (20,3 Prozent), die Flüchtlingsschutz nach § 3 des Asylverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erhielten. Im Mai 2014 erhielten 397 Personen (4,2 Prozent) nach § 4 des Asylverfahrensgesetzes subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU. Darüber hinaus hat das Bundesamt im Mai 2014 bei 153 Personen (1,6 Prozent)Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt. Abgelehnt wurden die Anträge von 3155 Personen (33,6 Prozent). Anderweitig erledigt (zum Beispiel durch Dublin-Verfahren und Verfahrenseinstellungen wegen Rücknahme des Asylantrages) wurden die Anträge von 3668 Personen (39,0 Prozent).

Die Zahl der Asylerstanträge im bisherigen Jahr 2014 (54956) stieg damit gegenüber dem Vorjahreszeitraum (34419 Erstanträge) um 59,7 Prozent. Hauptherkunftsländer waren Syrien, Serbien und Afghanistan.
Quelle: Bundesministerium des Innern

Demonstranten vor der Johanniskirche. Foto: Ulrich Grimm

Asylrecht für politisch Verfolgte

Nach Artikel 16a des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland genießen politisch Verfolgte Asyl. Das Asylrecht wird in Deutschland nicht nur – wie in vielen anderen Staaten – aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 gewährt, sondern hat als Grundrecht Verfassungsrang. Es ist das einzige Grundrecht, das nur Ausländern zusteht.

Politisch ist eine Verfolgung dann, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Das Asylrecht dient dem Schutz der Menschenwürde in einem umfassenderen Sinne. Nicht jede negative staatliche Maßnahme – selbst wenn sie an eines der genannten persönlichen Merkmale anknüpft – stellt eine asylrelevante Verfolgung dar. Es muss sich vielmehr einerseits um eine gezielte Rechtsgutverletzung handeln, andererseits muss sie in ihrer Intensität darauf gerichtet sein, den Betreffenden aus der Gemeinschaft auszugrenzen. Schließlich muss es sich um eine Maßnahme handeln, die so schwerwiegend ist, dass sie die Menschenwürde verletzt und über das hinausgeht, was die Bewohner des jeweiligen Staates ansonsten allgemein hinzunehmen haben.

Staatliche Verfolgung wird berücksichtigt

Berücksichtigt wird grundsätzlich nur staatliche Verfolgung, also Verfolgung, die vom Staat ausgeht. Ausnahmen gelten, wenn die nichtstaatliche Verfolgung dem Staat zuzurechnen ist oder der nichtstaatliche Verfolger selbst an die Stelle des Staates getreten ist (quasistaatliche Verfolgung). Allgemeine Notsituationen wie Armut, Bürgerkriege, Naturkatastrophen oder Perspektivlosigkeit sind damit als Gründe für eine Asylgewährung grundsätzlich ausgeschlossen. Hier kommt unter Umständen die Gewährung von subsidiärem (helfendem) Schutz in Betracht. Bei einer Einreise über einen sicheren Drittstaat ist eine Anerkennung als Asylberechtigter ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn eine Rückführung in diesen Drittstaat nicht möglich ist, etwa weil dieser mangels entsprechender Angaben des Asylbewerbers nicht konkret bekannt ist.

Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge