Dr. Tamara Zieschang (Ministerin für Inneres und Sport):

Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Ich habe drei Anmerkungen zu dem Antrag, die Prüfungsrechte bei kommunalen Beteiligungsunternehmen zu erweitern und zu verstärken.

Die erste Anmerkung ist: Das Haushaltsgrundsätzegesetz gilt unmittelbar nur für den Bund und die Länder, aber nicht für Kommunen. Das steht gleich im ersten Paragrafen. Dort heißt es:

„Die Vorschriften dieses Teils enthalten Grundsätze für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder. Bund und Länder sind verpflichtet, ihr Haushaltsrecht nach diesen Grundsätzen zu regeln.“

Wer also Prüfungsrechte bei kommunalen Unternehmen erweitern oder stärken will, muss dazu nicht das Haushaltsgrundsätzegesetz ändern.

Zweite Anmerkung. Wieso unterscheiden das Haushaltsgrundsätzegesetz und im Übrigen auch das Kommunalverfassungsgesetz danach, ob die öffentliche Hand Mehrheits- oder Minderheitsgesellschafter ist? - Der Grund ist ziemlich einfach: Am Ende kommt es darauf an, ob die erweiterten Prüfungsbefugnisse in der Gesellschaft auch tatsächlich durchgesetzt werden können. Das geht nur, wenn die öffentliche Hand die Mehrheit hat.

Ohne die Möglichkeit, erweiterte Prüfrechte auch tatsächlich durchsetzen zu können, würde die bloße Herabsetzung der Beteiligungshöhe in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes ins Leere laufen bzw. die öffentliche Hand müsste prüfen, die Beteiligung aufzugeben.

Dritte Bemerkung. Wenn es um kommunale Beteiligungen geht, im Übrigen auch um Minderheitsbeteiligungen, dann gibt es in Sachsen-Anhalt mitnichten eine Blackbox für den Landesrechnungshof. Ich verweise einfach nur auf § 140 Abs. 3 und 4 des Kommunalverfassungsgesetzes. In diesem Zusammenhang nimmt der Antrag Bezug auf einen Rechtsstreit des Salzlandkreises mit dem Landesverwaltungsamt über Prüfungsbefugnisse des Landesrechnungshofs und leitet hieraus einen Regelungsbedarf für das Kommunalverfassungsgesetz ab. Diesen Regelungsbedarf sehe ich nicht. Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes vom 13. Dezember 2022 zugunsten des Landesverwaltungsamtes beendet. Im Beschluss wurde der Grad der Hinwirkungspflicht der Kommunen nach § 140 Abs. 3 und 4 des Kommunalverfassungsgesetzes hinreichend klargestellt. Auf diese Entscheidung sind die Kommunen in einer mit dem Innenministerium abgestimmten Grundverfügung des Landesverwaltungsamtes Ende Januar 2023 explizit hingewiesen worden. - Vielen Dank.

(Zustimmung bei der CDU, bei der SPD und bei der FDP)