Andreas Henke (DIE LINKE):

Sehr geehrter Herr Präsident! Werte Kolleginnen und Kollegen! Das Recht auf einen Spielhallenbetrieb fällt bereits seit 2016 in die Gesetzgebungskompetenz der Länder, die mit ihrer Kompetenz die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle an das Vorhandensein erfüllter Bedingungen knüpfen. Das betrifft zum einen baurechtliche Erlaubnisse nach Bauordnung oder Baunutzungsverordnung. Zum anderen betrifft das gewerberechtliche oder glücksspielrechtliche Erlaubnisse.

Bereits im Juni 2022, als der Gesetzentwurf durch die Koalition eingebracht wurde, hatte ich zum Ausdruck gebracht, dass die rechtlichen Vorgaben im Gesetzentwurf durchaus in die richtige Richtung weisen würden, sofern sie inhaltlich noch etwas geschärfter und konkreter gefasst worden wären. Letztlich sollte es uns nicht nur um die Erfüllung oder das Vorhandensein erlaubnispflichtindizierter Vorgaben gehen, sondern sehr dezidiert auch um die Frage, inwieweit ein Gesetzentwurf auch geeignet ist, den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten, eine potenzielle Suchtgefahr im Glücksspiel wirksam einzudämmen, Spieler zu einem verantwortungsbewussten Spiel anzuhalten, um einer Sucht vorzubeugen, oder besser noch das Glücksspiel sowohl für die Betreiber als auch für Spieler unattraktiv werden zu lassen. 

Das betrifft die Regelungen zur Werbung, die nach meinem Dafürhalten deutlich stringenter hätten formuliert sein können, um individuelle Neigungen zum Glücksspiel weniger betont anzusprechen. Ich habe es jüngst erlebt: Wenn Sie am Magdeburger Hauptbahnhof bspw. zu den Bahnsteigen 5 und 6 die Treppen ersteigen, dann fällt Ihr Blick unwillkürlich auf die Spielhallenwerbung. An jeder Treppenstufe und an jedem Sockel ist groß und farbig das Wort „Spielhalle“ angebracht. Hierzu verweise ich auch mit Blick auf die Empfehlungen des Wirtschaftsausschusses darauf, dass Werbung nicht übermäßig sein darf. Was bedeutet „übermäßig“ in diesem Zusammenhang; wie ist das künftig definiert? 

In § 3 des Gesetzentwurfes finden sich Bestimmungen zum Sozialkonzept, die jedoch nur auf die Einhaltung der Regelungen des § 6 des Glücksspielstaatsvertrages abstellen und keine qualitativ höheren Landesnormen vorgeben. 

Damit bin ich auch bei einer weiteren durchaus wichtigen Landesnorm, dem Mindestabstand sowohl zu anderen Spielhallen, der in anderen Bundesländern deutlich weiter gefasst ist als nur 200 m, als auch zu besonderen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, die in dem Prozess der Ausreifung ihrer Persönlichkeiten auch noch besonders anfällig für äußere Einflüsse sind. Wir halten den Mindestabstand von 200 m für nicht ausreichend. Das lässt uns als Fraktion zu der Entscheidung kommen, dem Gesetzentwurf nicht zuzustimmen. - Vielen Dank.

(Beifall bei der LINKEN)