Petra Grimm-Benne (Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung):

Sie müssen unterschiedliche Anträge formulieren. Es tut mir leid, dass ich Sie mit meiner Anwesenheit hier vorn   ich will nicht „belästigen“ sagen  , aber okay.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! In Sachsen-Anhalt gilt, wie es Frau Frederking gerade gesagt hat, die verwilderte Haustaube nach unserer Schädlingsbekämpfungsverordnung noch generell als tierischer Schädling.

(Zuruf von der AfD: Genau!)

Im Jahr 1996 wurde diese Verordnung auf der Grundlage einer Ermächtigung im damaligen Bundesseuchengesetz erlassen. Im Jahr 2000 hat das Infektionsschutzgesetz das Bundesseuchengesetz ersetzt. Das Ziel des Infektionsschutzgesetzes wie zuvor das des Bundesseuchengesetzes ist der wirksame Schutz der Bevölkerung vor Infektionskrankheiten, insbesondere durch Maßnahmen zur Vorbeugung von übertragbaren Krankheiten bei Menschen und zur Verhinderung ihrer Weiterverbreitung.

Hierfür sind im Infektionsschutzgesetz unter anderem Gesundheitsschädlinge definiert und es werden Gesundheitsschädlinge, die Krankheitserreger auf Menschen übertragen können, festgestellt. Ist die Gefahr begründet, dass durch sie Krankheitserreger verbreitet werden, so sind nunmehr im Infektionsschutzgesetz auch die Rechtsgrundlagen für die erforderlichen behördlichen Maßnahmen und für den Erlass von Rechtsverordnungen durch die Länder enthalten.

Vor dem Hintergrund des Staatszieles des Tierschutzes, welches in Artikel 20a Grundgesetz verankert ist, haben die zuständigen Gesundheitsbehörden in unserem Land bei der Anwendung der Vorschriften der Schädlingsbekämpfungsverordnung und der Bekämpfung von Wirbeltieren als tierische Schädlinge selbstverständlich geltende Bestimmungen des Tierschutzes zu beachten und einzuhalten.

Nach dem Tierschutzgesetz ist es verboten, einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leid oder Schäden zuzufügen. Folglich ist auch das Töten von Tieren ohne vernünftigen Grund verboten. Da bei der Umsetzung der Vorschriften der Schädlingsbekämpfungsverordnung höherrangige Rechtsvorschriften, insbesondere die Vorschriften des Tierschutzgesetzes, zu beachten und einzuhalten sind, ist eine Änderung oder Anpassung der Schädlingsbekämpfungsverordnung grundsätzlich zwar nicht zwingend, aber   ich habe noch einmal mit unserer Fachabteilung gesprochen   eine Novellierung der Verordnung wird diesbezüglich zeitnah erfolgen bzw. wurde bereits in Angriff genommen.

(Zustimmung von Dorothea Frederking, GRÜNE)

Die freilebende Stadttaube ist jedenfalls nicht grundsätzlich als Gesundheitsschädling einzustufen. Im Zuge der Novellierung werden wir das Thema auch mit dem für Tierschutz zuständigen Ressort bzw. mit dem Tierschutzbeauftragten, der im Haus meines Kollegen ressortiert, erörtern, wie etwa Kommunen besser für dieses Thema sensibilisiert werden können. - Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der SPD und bei den GRÜNEN - Zustimmung von Dorothea Frederking, GRÜNE)