Erste Beratung

Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Heizkostenzuschussgesetzes (Heizkostenzuschussgesetzzuständigkeitsgesetz - HeizkZuschussGZustG)

Gesetzentwurf Fraktionen CDU, SPD und FDP - Drs. 8/1860


Den Gesetzentwurf wird Frau Tarricone einbringen.


Kathrin Tarricone (FDP):

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Am 21. Oktober hat der Bundestag einer Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes zugestimmt. Am 28. Oktober entschied der Bundesrat, auf eine Anrufung des Vermittlungsausschusses zu verzichten und somit einem Inkrafttreten des Gesetzes nicht im Wege zu stehen.

Damit wurde in diesem Jahr ein zweiter Heizkostenzuschuss beschlossen, und zwar 415 € für einen Einpersonenhaushalt im Wohngeldbezug, 540 € für einen Zweipersonenhaushalt und ein Zuschlag in Höhe von 100 € für jede weitere Person im Haushalt. Die Bezieher von BAföG bzw. Ausbildungs- und Berufsausbildungsbeihilfen erhalten 345 €.

Anspruch haben alle, denen von September bis Dezember 2022 mindestens einen Monat eine dieser Förderungen bewilligt wurde. Der Bund und damit letztlich die Gemeinschaft der heutigen und in Form von Schulden zukünftigen Steuerzahler unterstützt mit mehr als 550 Millionen € Bürgerinnen und Bürger, die als Geringverdiener von den stark gestiegenen Energiekosten besonders betroffen sind.

Da Wohngeld pro Haushalt gezahlt wird und nicht pro Person, lässt sich aus den Statistiken nur überschlagen, wie viele Sachsen-Anhaltinerinnen und Sachsen-Anhalter mit dem Heizkostenzuschuss unterstützt werden; ca. 60 000 dürften es sein. Bundesweit wird von ca. zwei Millionen ausgegangen.

Das Bundesgesetz ist so angelegt, dass die Begünstigten möglichst schnell und ohne bürokratischen Aufwand für sie die Unterstützung erhalten. Der Heizkostenzuschuss soll deshalb für alle Empfängergruppen von Amts wegen, also ohne Antrag erfolgen.

An dieser Stelle haben wir als Landesgesetzgeber unseren Beitrag zu leisten. Das Heizkostenzuschussgesetz des Bundes enthält zwar eine ausdrückliche Ermächtigung der Landesregierungen, die für die Bewilligung zuständigen Stellen durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Unsere Landesverfassung sieht in Artikel 87 Abs. 3 allerdings vor, dass eine Übertragung von Aufgaben auf die Kommunen nur durch Gesetz erfolgen darf.

(Zustimmung von Guido Kosmehl, FDP)

Dabei sind auch die Deckung der Kosten und ein Ausgleich für den Mehraufwand der mit der Umsetzung betrauten Stelle zu regeln. Das tun wir mit diesem Gesetz.

Wir werden, wie im Bundesgesetz vorgesehen, die Zuständigkeit der Stelle übertragen, die auch für die Bewilligung der Leistung zuständig ist, an die der Anspruch angeknüpft ist. Wohngeldempfänger erhalten ihren Heizkostenzuschuss also bspw. von der Wohngeldstelle.

Zur Begleichung des Verwaltungsaufwandes werden Fallpauschalen angesetzt, die bereits für den ersten Heizkostenzuschuss mit den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt wurden. Dabei wurde eingerechnet, dass es neben den Standardfällen einige ungewöhnliche Fallkonstellationen mit größerem Prüfungsbedarf geben kann, etwa ein zwischenzeitlicher Umzug vom Gebiet eines Aufgabenträgers in ein anderes.

Viele Geringverdiener, die nunmehr einen Anspruch auf den Zuschuss haben, sorgen sich verständlicherweise um die Energierechnungen der Wintermonate. Ich danke den Koalitionsfraktionen, dass sie diesen Gesetzentwurf noch in diesem Plenum auf den Weg gebracht haben. Der Dank gilt auch den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Ministerien.

(Zustimmung von Guido Kosmehl, FDP)

Ich werbe an dieser Stelle für eine zügige Beratung über den Gesetzentwurf im Ausschuss für Infrastruktur und Digitales, damit die kommunalen Verwaltungen und die Studentenwerke möglichst bald mit der Auszahlung des Heizkostenzuschusses beginnen können.

(Zustimmung bei der FDP, bei der CDU und bei der SPD)