Feststellung der Beschlussfähigkeit

Die Landeswahlleiterin hat mit Datum vom 1. Juli 2021 amtlich mitgeteilt, dass sie die Wahl der 97 Abgeordneten festgestellt habe.

Ich weise der Vollständigkeit halber darauf hin, dass für die Prüfung der Gültigkeit der Wahl nach Artikel 44 der Landesverfassung nicht die Landeswahlleiterin zuständig ist. Dies ist vielmehr Sache des Hohen Hauses selbst. Dafür wird durch den Ausschuss für Recht und Verfassung ein entsprechender Unterausschuss Wahlprüfung eingerichtet werden.

Die von der Landeswahlleiterin als gewählt festgestellten Abgeordneten sind zu dieser Sitzung geladen worden.

Ich bitte nun die Abg. Frau Quade, die Namen der Abgeordneten des Landtages der achten Wahlperiode in alphabetischer Reihenfolge aufzurufen.

Verehrte Kolleginnen und Kollegen, ich bitte Sie, nach dem Aufruf Ihres Namens aufzustehen und mit „Hier“ zu antworten. - Kollegin Quade, bitte beginnen Sie mit dem Namensaufruf.