Tagesordnungspunkt 9

Beschluss über die Anzahl der Vizepräsidenten gemäß § 59 Abs. 3 Satz 2 GO.LT


§ 59 Abs. 3 unserer Geschäftsordnung bestimmt, dass der Präsident des Landtags unmittelbar nach seiner Wahl einen Beschluss über die Anzahl der Vizepräsidenten herbeiführen und mindestens einen wählen lässt. Gemäß § 4 Abs. 1 der Geschäftsordnung können bis zu drei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten gewählt werden. Höre ich Anträge zur Anzahl der Vizepräsidenten des Landtags der neunten Wahlperiode?

(Stefan Ruland, CDU, meldet sich)

- Hier vorne, Kollege Ruland. Zur Anzahl der Vizepräsidenten?


Stefan Ruland (CDU):

Sehr geehrter Herr Präsident, für die CDU-Fraktion beantrage ich, dass drei Vizepräsidenten gewählt werden sollen.


Präsident Tobias Rausch:

Gibt es Gegenrede? - Das ist nicht zu erkennen. Dann bringen wir den Vorschlag zur Abstimmung.

Abstimmung

Wer dem Vorschlag, drei Vizepräsidenten zu wählen, seine Zustimmung geben kann, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind die Fraktionen SPD, BSW, AfD, CDU, GRÜNE und Die Linke. Gibt es Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Somit ist der Vorschlag einstimmig angenommen worden. Ich stelle fest: Der Landtag der 9. Wahlperiode wird drei Vizepräsidenten wählen. Der Tagesordnungspunkt 9 ist damit beendet.